Fahrtenbuchauflage für zu schnelles Fahren

2. Mai 2010, 10:11:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, ist manchmal versucht, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern. Da die Straßenverkehrsgesetze für Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Gegensatz zu Halte- und Parkverstößen keine Halterhaftung kennen, kann die Straßenverkehrsbehörde mangels Täter keinen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Halter wird die Behörde womöglich entgegnen: Fahrtenbuch! Allerdings scheitert die Auflage an [...]

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