Fahrtenbuchauflage für zu schnelles Fahren
2. Mai 2010, 10:11:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, ist manchmal versucht, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern. Da die Straßenverkehrsgesetze für Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Gegensatz zu Halte- und Parkverstößen keine Halterhaftung kennen, kann die Straßenverkehrsbehörde mangels Täter keinen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Halter wird die Behörde womöglich entgegnen: Fahrtenbuch! Allerdings scheitert die Auflage an [...]


