OLG Köln, Beschluss v. 22.01.2010 – 6 W 149/09–“Dringlichkeitsfrist ein Monat; Freist läuft ab Kenntnis des Verletzers; Kenntnis des Rechtsanwalts idR. unerheblich”
5. Oktober 2011, 10:18:48 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Beschluss Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.09.2009 – 81 O 23/08 – abgeändert: Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige (§§ [...]


