OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010 – I-4 W 121/10–“Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Produkte, die häufig gefälscht werden, dürfen als “Originalware” beworben werden.”
21. September 2011, 12:01:19 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Oberlandesgericht Hamm Im Namen des Volkes Beschluss Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.10.2010 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen. Streitwert: bis zu 2.000,- €. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes [...]


