BPatG: Streitwert bei Löschung von Marken
11. Juni 2009, 13:30:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 14. April 2009 – AZ: 25 W (pat) 8/06 – Stellung genommen zu den Regelstreitwerten im Markenlöschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wegen absoluter Schutzhindernisse. Das BPatG unterscheidet die Streitwerte abhängig von der Benutzung der Streitmarke.
Ist dem DPMA bzw. dem BPatG nichts über die Benutzung bekannt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Regelstreitwert iHv. € 25.000,00, vgl. BPatG – AZ: 27 W (pat) 182/04 – Pinocchio. Bei benutzten Marken nimmt die Behörde einen Wert von € 50.000,00. Das BPatG gibt in seinem Beschluss denjenigen, die höhere Streitwerte annehmen möchten, einen Tipp:
“Da andererseits der genaue Umfang einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nicht bekannt ist, dieser sich insbesondere aus den im vorgenannten Senatsbeschluss dargelegten Gründen nicht aus den im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, sieht der Senat keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts als 50.000,- € zu entsprechen.”
Zum gleichen Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 16. März 2006 – AZ: I ZB 48/05. Die entscheidenden Tatsachen, warum von dem Regelstreitwert abzusehen ist, sollte der Rechtsanwalt oder Patentanwalt dem Gericht – trotz Amtsermittlungsgrundsatz – freimütig mitgeteilt werden.
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