Skyguide-Urteil: Haftung der Bundesrepublik Deutschland?
28. Juli 2006, 16:54:56 Uhr von Niklas Fischer | Kein Kommentar |Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 27.07.2006 die Haftung der Bundesrepublik für die Folgen des Flugzeugunglücks über Überlingen am 01. Juli 2002, bei dem eine Tupolev und eine Frachtmaschine vom Typ Boeing 757 in der Luft kollidierten und tragischerweise 71 Menschen (größtenteils Kinder) starben, dem Grunde nach bejaht. Ein Urteil, das Fragen aufwirft.
Begründet wird dies dahingehend, dass die Bundesrepublik für die schwerwiegenden organisatorischen Mängel bei dem schweizerischen Flugsicherungsunternehmen Skyguide nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen habe, da eine wirksame Übertragung der als hoheitlichen Aufgabe ausgestalteten Flugsicherung auf die Schweiz, mangels vertraglicher oder sonstiger völkerrechtlicher Grundlage, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat und Skyguide die Flugsicherung im süddeutschen Luftraum im Auftrag der Bundesregierung ausübte.
Auch eine juristische Mitverantwortlichkeit der Bakshirin Airlines wurde nach der Ansicht des Gerichts sowohl in Ermangelung eines feststellbaren Fehlverhaltens der russischen Piloten, als auch aufgrund der untergeordneten Bedeutung gegenüber den schweren Versäumnissen bei Skyguide, abgelehnt. Folglich blieb die Widerklage, mit der die Bundesrepublik aus abgetretenem Recht von der russischen Fluggesellschaft eine Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verlangte, erfolglos. Die Bundesrepublik trifft somit auch in diesem Verhältnis die alleinige Haftung.
Über die Höhe des Schadensersatzes, den die Bundesrepublik zu zahlen hat wurde jedoch noch nicht entschieden, da die Richter zunächst die Rechtskraft des Urteils abwarten wollen.
Dem Urteil kann jedoch eine gewichtige Rolle beigemessen werden, da zum einen, weitere Schadensersatzklagen Dritter (insbesondere der Hinterbliebenen) im Raum stehen und zum anderen die DHL (das Logistikunternehmen, dem die Boeing gehörte) und 19 Versicherungen aus acht Ländern gegen die Bundesrepublik auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 35,6 Millionen Euro für das zerstörte Flugzeug und die verlorene Fracht in weiteren Verfahren vor dem Landgericht Konstanz klagen.
Ein Sprecher des Landgerichts in Konstanz sagte zudem, dass nach der Urteilsverkündung eine der Parteien sicherlich in Berufung gehen werde. Der juristische Gang bis zum Bundesgerichtshof sei seiner Ansicht nach “sehr wahrscheinlich”.
Die Haftung der Bundesrepublik im Außenverhältnis muß allerdings nicht bedeuten, daß der deutsche Staat auch im Endergebnis auf dem Schaden komplett oder in Teilen sitzen bleibt.
Die sich bei diesem tragischen Sachverhalt stellenden weiteren haftungsrechtlichen Probleme, werden nämlich höchstwahrscheinlich in der nächsten Zeit noch diverse Juristen beschäftigen.
Um nur einige aufzuwerfen, stellt sich meines Erachtens im Hinblick auf die Haftung der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), die Frage eines Rückgriffs gegen Skyguide. Hierbei steht meiner Einschätzung nach insbesondere ein Regressanspruch nach Art. 34 S. 2 GG im Raum, da wohl auch nach den Ausführungen des Landgerichts ein grob fahrlässiges Verhalten auf Seiten des Flugsicherungsunternehmens naheliegend erscheint.
Für den Fall, dass ein Mitverschulden des russischen Flugunternehmens doch noch bejaht werden sollte, könnte ferner die Frage von Regressansprüchen nach § 426 BGB bei deliktischen Gesamtschuldnern i.S.d. § 840 BGB aufgeworfen werden. Über allem schwebt dann bezüglich einiger Ansprüche möglicherweise noch die Verjährungsfrage. Das letzte Wort ist also vermutlich nicht einmal dann gesprochen, falls die Entscheidung des LG Konstanz unverändert rechtskräftig werden sollte.


