Sind Tätowierer Künstler?
1. März 2007, 21:29:50 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 28. 2. 2007 (GZ: B 3 KS 2/07) entschieden, daß Tätowierer keine Künstler im Sinne des § 2 S. 1 KSVG sind, einer Norm, die den Zugang zur Künstlersozialkasse regelt. Allerdings läßt das Gericht die gegenteilige Entscheidung für den Fall offen, daß ein Tätowierer mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung finden sollte.
Auch der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (BFH 5. Senat, Urteil vom 23.07.1998, GZ: V R 87/97) entschieden, daß bei der Herstellung einer Tätowierung der handwerkliche Aspekt im Vordergrund steht und nicht etwa die Einräumung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlichen Werk. In diesem Fall hätte der ermäßigte Umsatzsteuersatz gegolten. Ob es sich bei den seinerzeit streitgegenständlichen Tätowierungen um Werke im Sinne des Urheberrechtes handelte, hat der BFH dabei ausdrücklich offengelassen.
Allerdings wird man auch bei der Prüfung des Urheberrechtes zu keinem wesentlich anderen Ergebnis kommen. Durchschnittliche Tätowierungen sind danach, wie andere grafische Arbeiten auch, nicht geschützt, weil sie keine Werksqualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG haben. Es gibt aber keinen Grund, herausgehobenen Arbeiten, die eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, den Urheberrechtsschutz zu verweigern. Rechtsprechung ist uns dazu nicht bekannt, immerhin allerdings ein Artikel in der Zeitschrift für Urheberrecht und Medien (Duvigneau, ZUM 1998, 535-546).
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