Sie sind durch eine Straftat verletzt und wollen Ihr Geld zurück? Adhäsion!

17. November 2003, 17:41:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Vorausgesetzt wird in diesem Beitrag, dass derjenige, der durch eine Straftat in seinen Vermögensrechten verletzt wurde, gegenüber den Straftätern vermögensrechtliche Ansprüche verfolgen will. Die beabsichtigt, gegen den oder die Täter Anklage zu erheben oder es ist bereits Anklage erhoben worden. Die vom Gericht anberaumte Hauptverhandlung steht kurz bevor. Wie verhalten Sie sich?

I. Ausgangslage
Vorausgesetzt wird in diesem Beitrag, dass derjenige, der durch eine Straftat in seinen Vermögensrechten verletzt wurde, gegenüber den Straftätern vermögensrechtliche Ansprüche verfolgen will. Die beabsichtigt, gegen den oder die Täter Anklage zu erheben oder es ist bereits Anklage erhoben worden. Die vom Gericht anberaumte Hauptverhandlung steht kurz bevor. Wie verhalten Sie sich?

II. Das Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff StPO
Im Folgenden werden die Möglichkeiten und Voraussetzungen aufgezeigt, wie Sie als Geschädigter einer Straftat auf einfache und meist auch kostengünstige Weise an dem Strafverfahren teilnehmen können und zum Adhäsionsantragsteller werden. So können Sie Ihre Ansprüche gegen die Täter erfolgsversprechend in einen vollstreckbaren Titel verbriefen:

1. Vorbereitung
Spielen Sie bereits mit den Gedanken, einen zu beauftragen, um Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den oder die Straftäter geltend zu machen, sollten Sie nicht erst die Hauptverhandlung abwarten, sondern sofort den Ihres Vertrauens aufsuchen. Nur der kann für Sie Einsicht in die Ermittlungs- bzw. Strafakte nehmen. Es ist ungleich leichter, der Hauptverhandlung zu folgen und zielgerichtet Ansprüche zu stellen, wenn der Akteninhalt zuvor aufmerksam und sorgfältig studiert wurde.

2. Materielle Voraussetzungen
Das Adhäsionsverfahren kann als „Mini-Annex-Zivilverfahren“ verstanden werden. Der Vorteil liegt auf der Hand. Im Strafverfahren sind die meisten Zeugen geladen und machen vor Gericht freimütige Aussagen. Der Sachverhalt im , welcher gerade auch über die vermögensrechtlichen Forderungen in Rechtskraft erwächst, wird überwiegend im Strengbeweis nach § 244 StPO anhand von Zeugenaussagen festgesellt. Bei der Höhe des geltend gemachten Anspruchs – besonders bei Schmerzensgeldansprüchen – gilt die Erleichterung der Schätzung gemäß § 287 ZPO. Im Zivilverfahren dagegen warten Sie sehr viel länger auf die erste mündliche Verhandlung, zu der dann erst recht keine Zeugen geladen werden. Sie müssen den Anspruch ggf. durch Vorlage von Urkunden schlüssig vortragen. Die Anforderungen an das Verfahren, die das Zivilgericht stellt, sind erfahrungsgemäß deutlich höher als beim Strafgericht. Zu allem Überdruss müssen Sie für die Durchführung eines Zivilprozesses einen saftigen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, könnte das Adhäsionsverfahren für Sie das richtige Verfahren sein, um eine rasche Wiedergutmachung Ihres Schadens zu erreichen.

a.) Sie müssen durch die Straftat verletzt sein, um sich als Adhäsionsantragsteller im Strafverfahren beteiligen zu können. Der Begriff des „Verletzten“ wird von den Gerichten weit ausgelegt. Die Einschränkungen über die Zulassung als Nebenkläger nur für einzelne Straftatbestände gemäß den §§ 395 ff. StPO gelten nicht. Der nur mittelbar Verletzte, der Erbe des Verletzten und zuletzt sogar der Mitangeklagte selbst sind im Adhäsionsverfahren antragsberechtigt. Allerdings ist es nicht zulässig, einen aus einer Straftat erwachsenen abgetretenen Anspruch geltend zu machen.

b.) Der Beschuldigte bzw. Angeklagte darf nicht Jugendlicher sein. Denn nach § 81 JGG ist das Adhäsionsverfahren gegen nicht zulässig, gegen Heranwachsende nur, wenn in der Hauptverhandlung allgemeines und nicht Jugendstrafrecht angewendet wird.

c.) Der Verletzte darf nur vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Das sind alle Ansprüche, die auf eine Verletzung von Vermögensrechten oder Leistung von Vermögenswerten gerichtet sind. Hierunter fallen regelmäßig Ansprüche auf und Schmerzensgeld. Wer durch eine Sachbeschädigung in seinem Eigentum beeinträchtigt wurde, wird den Sachschaden erfolgsversprechend über § 823 Abs. 1 und 2 ersetzt verlangen können. Derjenige der durch eine Körperverletzung einen immateriellen erlitten hat, wird vom Täter ein Schmerzensgeld gemäß § 253 beanspruchen können. In diesem Zusammenhang seien die §§ 830, 840 besonders erwähnt. Sind mehrere für einen verantwortlich, weil eine Beteiligung an der Straftat besteht, haften sie gesamtschuldnerisch. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, um später mehrere Vollstreckungsschuldner zu haben.


2. Formelle Voraussetzungen

Der Adhäsionsantrag kann entsprechend § 496 ZPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Wird der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, ist er den Beschuldigten zuzustellen. Der geltend gemachte Anspruch muss in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Es gibt keine Streitwertsgrenze –
unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Amtsgerichten gegeben, § 403 Abs. 1 StPO.

a.) Es empfiehlt sich, eine den einfachsten Anforderungen an Klageschriften im Zivilverfahren gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Adhäsionsantragsschrift rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften der ZPO finden entsprechende Anwendung. Das Gericht hat § 139 ZPO zu beachten und ggf. auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken.

b.) Der Antrag kann bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Rechtshängigkeit tritt anders als im Zivilprozess nicht erst mit Zustellung an den Beklagten ein, sondern bereits mit der Antragstellung. Wird der Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellt, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Weiterleitung an das Gericht ein.

3. Rechtsstellung des Adhäsionsantragstellers
a.) Der Adhäsionsantragsteller hat Rechte, die er wahrnehmen sollte. So sollte er frühzeitig über seinen Rechtsbeistand gemäß § 406e StPO Akteneinsicht nehmen. Unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung sollte der gewissenhafte noch einmal seine Kenntnisse auf den neuesten Stand bringen, indem er eventuell nach Rücksprache mit dem vorsitzenden nochmals Akteneinsicht nimmt. Wurde der Adhäsionsantrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so ist der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

b.) Der Adhäsionsantragsteller, der nicht bereits als Zeuge geladen und in der Hauptverhandlung anwesend ist, wird in der Hauptverhandlung regelmäßig als Zeuge vernommen. Der Adhäsionsantragsteller darf – muss es aber nicht – zusammen mit seinem Rechtsbeistand ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilnehmen. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO, wonach die Zeugen einzeln und nacheinander zu vernehmen sind, gilt für den Adhäsionsantragsteller nicht.

c.) Der Termin sollte zumindest von dem Rechtsbeistand des Adhäsionsantragstellers wahrgenommen werden. Denn es besteht die Möglichkeit, Fragen an das Gericht, Staatsanwaltschaft, Zeugen oder den Angeklagten zu stellen. Davon sollte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Antragstellers umfassend Gebrauch gemacht werden. Es zeigt sich, dass der Angeklagte, der in erster Linie darum bemüht ist, seine gering halten, meist nicht noch die Kraft und den Willen hat, sich gegen die zivilrechtlichen Ansprüche substantiiert zu verteidigen. Den so „weichgekochten“ Angeklagten kann man mit etwas Erfahrung schnell zum Abschluss eines Vergleichs bewegen. Das kann sich zugunsten des Angeklagten zudem strafmildernd im Sinne von § 46a StGB auswirken, womit der Angeklagte einen guten Grund hat, sich mit dem Antragsteller zu vergleichen und damit wenigstens die „kleine Anklage“ vom Tisch zu bekommen. Vor diesem Hintergrund sollte der gut geschulte Verteidiger seine Strategie darauf ausrichten, den richtigen Moment für den Vergleich abzupassen.

Sollte das Gericht ausnahmsweise nicht auf Fragen des Adhäsionsantragstellers eingehen, kann der Rechtsbeistand gemäß § 238 Abs. 2 StPO vorgehen und eine Entscheidung durch Beschluss herbeiführen.

4. Entscheidung
Das Gericht entscheidet über den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Strafurteils. Allerdings sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erledigung des Adhäsionsantrags wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten das Strafverfahren verzögern würde. Diese Grundsätze nutzten die Strafgerichte in der Vergangenheit häufig, um sich des aus ihrer Sicht lästigen Adhäsionsverfahren zu entledigen und das Zivilrecht bei den Kollegen an den Zivilgerichten zu belassen. Es sollte dem Gericht deutlich gemacht werden, dass die Durchführung des Adhäsionsverfahrens der gesetzlich vorgesehene Normalfall ist.

a.) Das Gericht ist an den Antrag gebunden, kann also nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde. Die Entscheidung über den Antrag des Verletzten steht einem im Zivilrechtsverfahren ergangenen gleich. Das Strafgericht kann ein Teil- oder Grundurteil erlassen, an welches das Zivilgericht gebunden ist, § 406 StPO.

b.) Kommt das Gericht allerdings zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht oder spricht es den Angeklagten einer Straftat nicht schuldig, sieht es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil ab. Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, kann der Antragsteller seinen vermögensrechtlichen Anspruch noch vor dem Zivilgericht geltend machen, § 405 StPO. Falls das Strafgericht einen Teil des im Adhäsionsantrag geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, kann der Antragsteller den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen. Es tritt für den Adhäsionsantragsteller keine nachteilige Rechtskraftwirkung ein.

In sehr vielen Fällen kann die Entscheidung durch einen gerichtlichen Vergleich herbeigeführt werden. Aus dem Vergleich kann gemäß § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vollstreckt werden.


5.

Im Adhäsionsverfahren entstehen gesonderte . Über die Kostentragungspflicht ist zu entscheiden.

a.) Ist der Rechtsbeistand nur im Adhäsionsverfahren tätig, erhält er in erster Instanz zwei volle Gebühren zum eingeklagten Streitwert nach § 89 Abs. 1 BRAGO. Für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erhält er gemäß § 23 BRAGO eine weitere Gebühr. Der Pflichtverteidiger sollte darauf achten, den Angeklagten darauf hinzuweisen, soweit Anlass dazu besteht, als Adhäsionsantragsgegner Prozesskostenhilfe zu beantragen.

b.) Der Adhäsionsantragsteller kann nach den Regeln der ZPO Prozesskostenhilfe beantragen. Ist der Antragsteller zugleich Nebenkläger, ist für das Adhäsionsverfahren in jedem dazu Anlass bietenden Fall zumindest auf die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsbeistand des Nebenklägers bereits im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397a StPO bestellt wurde. Es hat in jedem Fall ein gesonderter Beschluss zum Adhäsionsverfahren zu ergehen, damit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden können.

c.) Nach § 472a Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen, soweit den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüchen stattgeben wurde.

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wird ein Teil des Anspruchs nicht zuerkannt oder wird der Antrag zurückgenommen, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, wer die dem Antragsteller und den Angeklagten erwachsenen Auslagen zu erstatten hat. Dabei hat das Gericht gemäß § 472a Abs. 2 S. 2 StPO die Möglichkeit, gerichtliche Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es werden die Grundsätze der ZPO herangezogen. Es sollte aber entschieden eine Auferlegung der Auslagen des Angeklagten zulasten des Antragstellers vermieden werden. Man sollte deutlich machen, wer das Verfahren veranlasst hat.

6. Rechtsfolgen und Rechtsbehelfe
Ist das Strafurteil rechtskräftig, kann der Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen und daraus vollstrecken. Das Strafurteil hat ein „Mini-Rubrum“ und einen vollstreckbaren „Mini-Tenor“ zu enthalten.

Der Antragsteller und die Staatsanwaltschaft können gegen die Entscheidung über den Adhäsionsantrag mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen, § 406a StPO. Soweit der Anspruch nicht zugesprochen wurde, tritt keine negative Rechtskraftwirkung ein. Es kann erneut vor einem Zivilgericht geklagt werden.

Der Angeklagte kann die Entscheidung mit den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision, und zwar nur unter Beachtung der Vorschriften über die Rechtsmittel nach der StPO, anfechten.


III. Ausblick und Zusammenfassung
Abschließend lässt sich feststellen, dass das Adhäsionsverfahren für den durch eine Straftat Verletzten bestens geeignet ist, (fast) ohne finanzielle Risiken auf rasche Art und Weise vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Täter gerichtlich geltend zu machen. Leider wird diese Möglichkeit von Verletzten und den mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragten Anwälten viel zu selten genutzt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als mittels des Adhäsionsverfahrens nach Meinung des Verfassers eine spürbare Erleichterung der ordentlichen Gerichte bewirkt werden könnte. Adhäsion bedeutet wörtlich übersetzt, die bindegewebige Verwachsung sonst nicht miteinander verbundener Organe. Es liegt in erster Linie in der Hand der Anwaltschaft, an der Verwachsung von Straf- und Zivilgerichten erfolgreich mitzuwirken.

Seitens der Angeklagten sind keine weiteren Gründe dafür ersichtlich, einem Adhäsionsverfahren mit Ablehnung zu begegnen. Haben sie doch die Chance, deutlich höhere Verfahrenskosten vor einem Zivilgericht einzusparen. Die Strafgerichte können ein Anerkenntnis oder den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht entsprechend § 46a StGB als positives Kriterium mildernd werten.

Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass sowohl Polizei, Staatsanwaltschaft und die Amtsrichter als auch die Anwaltschaft die verletzten Zeugen in Zukunft verstärkt auf ihr Antragsrecht nach den §§ 403 ff. StPO hinweisen. In Nummer 173 der Richtlinien für das Strafverfahren und für Bußgeldverfahren (RiStBV) steht, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft, nach § 403 Absatz 2 StPO auch der Strafrichter verpflichtet sind, die verletzten Zeugen auf ihre Anspruchsmöglichkeiten im Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO hinzuweisen.

Zuletzt sei noch erwähnt, dass es sich (leider) mit dem im Adhäsionsverfahren erstrittenen Titeln nicht anders verhält, wie mit anderen Titeln auch, die nichts wert sind, weil eine Vollstreckung in absehbarer Zeit aussichtslos ist. Es gilt vielmehr die Besonderheit, dass Straftäter oftmals noch „mittelloser“ als „normale“ Beklagte sind.

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EIN KOMMENTAR

  1. Berlin Blawg - Sewoma® » Blog Archive » Aussetzung nach Beweisantrag

    [...] In der letzten Woche war ich als Vertreter der Nebenklage für mehr als drei Stunden in einem Strafprozess gegen einen Heranwachsenden anwesend. (Exkurs: Bei Jugendlichen ist die Nebenklage nicht zulässig, bei Heranwachsenden ist zwar die Nebenklage, aber das so genannte Adhäsionsverfahren wiederum nicht zulässig.) [...]

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