Scout und der Markenkampf bei eBay
23. April 2009, 11:48:33 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Der namhafte Hersteller von Schulranzen der Marke Scout® hatte in der Vergangenheit vor dem Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 14. März 2008 – AZ: 7 O 263/07 - ein Verbot erwirkt, wonach es Händlern verboten wurde, auf der Internethandelsplattform eBay mit Schulranzen der Marke Scout® zu handeln. Dazu führte das LG Mannheim aus:
1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.
2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.
Andere Markenhersteller verbieten den Abnehmern ihrer Markenware schon seit längerer Zeit, z.B. die Markenware bei eBay oder teilweise sogar überhaupt im Internet anzubieten.
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 21. April 2009 – AZ: 16 O 729/07 – genau andersherum und zugunsten der Händler entschieden, dass der Markenhersteller von Scout-Schulranzen es seinen Händlern nicht verbieten könne, bei eBay anzubieten.
Bereits mit Urteil vom 24. Juli 2007 – AZ: 16 O 412/07 Kart. „Scout und 4You" - hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass es unzulässig sei, wenn der Markenhersteller
die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Antragstellers mit von der Antragsgegnerin hergestellten Produkten, insbesondere solche der Marken nnn und nn , davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft.
Das Gericht hat vorliegend dem in § 24 MarkenG geregelten Erschöpfungsgrundsatz mehr Bedeutung zugemessen als dem in § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten selektiven Vertriebssystem. Im o.a. Urteil des LG Mannheim sind die Voraussetzungen eines zulässigen, selektiven Vertriebssystem ausgeführt:
“Solche Einschränkungen für einen selektiven Vertrieb sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden (Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 1 Rdnr. 362 m.w.N.). Zudem müssen die Eigenschaft des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs ein solches selektives Vertriebssystem und die in diesem Rahmen vereinbarten Lieferbeschränkungen grundsätzlich erfordern. Angesichts dessen, dass nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO sogar grundsätzlich jedes selektives Vertriebssystem – unabhängig von den Eigenschaften des Vertragsproduktes – unterhalb einer Marktanteilsschwelle von 30 % freigestellt ist, können an das Maß der Erforderlichkeit keine besonders strengen Maßstäbe angelegt werden. Würde darüber hinaus § 1 GWB insoweit nicht einschränkend ausgelegt, würde die Prüfung einer unbilligen Behinderung bzw. einer sachlichen Rechtfertigung in den §§ 19, 20 GWB ihres entscheidenden Anwendungsbereiches beraubt, da es der Erfüllung der Normadressateneigenschaften nach den o.g. Vorschriften überhaupt nicht bedürfte.”
Bei Scout-Schulranzen hielt ich es von Anfang an für sehr fraglich, ob ein Schulranzen zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs ein solches selektives Vertriebssystem überhaupt benötigt. Ich sage nein: es geht um eine Tasche für Schulkinder, die wie ein Rucksack auf dem Rücken getragen wird. Wie solch ein Schulranzen verwendet wird, versteht jeder Erstklässler vom ersten Schultag ohne geschultes Personal.
Sicher gibt es viele Erzeugnisse, die ein selektives Vertriebssystem erfordern, aber klar ist, dass es bereits einige selektive Vertriebssysteme gibt, die unzulässig sind.
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9. Januar 2010, 13:13 Uhr
Hallo Herr Sevriens,
ein spannender Eintrag, toll zu lesen! Nur eines verstehe ich nicht, und vielleicht können Sie mir da weiterhelfen. Wieso ist die Rechtsprechung bisweilen der Auffassung, bei selektiven Vertriebssystemen liege unter oben genannten Umständen schon gar keine Wettbewerbsbeschränkung vor? Das verstehe ich nicht. Gerade in diesen Fällen müssen sich doch die (potenziellen) Belieferten besonders vieler unternehmerischer Freiheiten begeben, um überhaupt den Geschäftskontakt zu erhalten. Wie man dann sagen kann, es läge keine Wettbewerbsbeschränkung vor, ist mir schleierhaft. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen?
Beste Grüße aus Mainz,
Andrea Wichmann