Zum Schutz des Look & Feel einer Webseite

15. Oktober 2009, 11:13:23 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Das grafische Erscheinungsbild und Funktionen einer Webseite sind nur schwer dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich. Diese Erfahrung machten zuletzt die Betreiber von facebook, die gegen die Betreiber von studiVZ vor dem (LG) erfolglos auf geklagte hatten.

facebook studivz

Das LG wies mit vom 16. Juni 2009 – AZ: 33 O 374/08 – die Klage von facebook zurück. Facebook klagte gegen studiVZ, weil beide Webseiten ein ähnliches grafisches Erscheinungsbild sowie viele identische Funktionen eingebunden haben.

Das reichte den Kölner Richtern nicht aus, um der Unterlassungsklage stattzugeben. Sie betonten, dass studiVZ nicht ihn ihrem Recht auf Nachahmung beschnitten werden dürfe. sind immer dann zulässig, wenn kein urheberrechtlich oder durch andere Schutzvorschriften geschütztes Werk kopiert wird und keine besonderen Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als darstellen.

§ 4 Nr. 9
Eine unlautere schied aus, da nicht dargetan wurde, dass die anfängliche Schwierigkeiten bei der Einführung von facebook auf dem deutschen in den Verantwortungsbereich von studiVZ fielen. Allein der Umstand, dass eine Idee übernommen wurde, kann niemals ausreichend sein, eine (unlautere) zu bejahen.

§ 4 Nr. 9 a)
Das LG Köln verneinte eine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 a UWG, da dem Auftritt von facebook zum Zeitpunkt der Einführung von studiVZ die vom Gesetz geforderte Bekanntheit fehlte bzw. dies nicht ausreichend im Prozess nachgewiesen wurde.

Aus den gleichen Gründen schied eine Rufausbeutung aus. Wer noch keinen Ruf hat, kann natürlich nicht in seinem Ruf ausgebeutet werden. Es kam ausschließlich auf den Ruf in an.

§ 4 Nr. 9 c) UWG
Schließlich hatte facebook behauptet, die Betreiber von studiVZ seien entsprechend § 9 4 Nr. 9 C UWG auf unredliche Weise an die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse gelangt. Auch diese zog nach Auffassung des Gerichts nicht, da jeder registrierte Nutzer sich ein genaues von facebook und seinen Funktionen machen konnte. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter von facebook studiVZ gegründet und sein bei facebook gesammelten Wissen für die Neueinführung eingesetzt hätte.

Praxistipp

Dieses zeigt schön die zwei Seiten einer Medaille. Zum einen fragt sich derjenige, der ein neues im einführt, wie er sich vor Nachahmern schützen kann. Hier sollte versucht werden, durch die funktionale Verwendung von Marken und Geschmacksmustern das Kopieren zu erschweren. Viel mehr Möglichkeiten kommen auch nicht in Betracht.

Andererseits leistet das Urteil denjenigen Vorschub, die gern auf einen anfahrenden Zug aufspringen und die Ideen anderer Leute für sich zu nutzen wissen. Diese Vorgehensweise ist nicht per se zu verurteilen. In einer Technologiegesellschaft sind für den Fortschritt immens wichtig. Nicht selten kommt im Bereich der Informationstechnologien vor, dass besser sind als das .

Wer sich in Japan, den USA oder anderen innovativen Ländern umschaut, wird bemerken, dass viele Ideen von dort mit einer Verzögerung auch bei uns marktreif werden.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Denn Entwickler aus anderen Ländern kennen das Problem und versuchen dies frühzeitig zu umgehen, indem oder andere Schutzrechte noch vor Markteinführung in geschützt werden.

Vor der Umsetzung einer solchen Idee, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten macht sich meist früher oder später bezahlt.

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    [...] bin mit dem ersten Eindruck vom Look & Feel sehr zufrieden. Besonders gut gefällt mir die neue Super-Taskbar mit der Möglichkeit Anwendungen [...]

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