Stromausfall: Schnee in BRD höhere Gewalt ?
4. Dezember 2005, 09:45:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 10 Kommentare |Nach dem Wintereinbruch in der letzten Woche kippten im Münsterland mehrere große Strommasten wie Streichhölzer um. In der Folge waren Tausende von Menschen in der Region bis zu sechs Tage lang ohne Strom. Bei den Gewerbetreibenden hat dieser Stromausfall zu immensen finanziellen Verlusten geführt. Auch Privathaushalte hatten bedingt durch den Stromausfall hohe Mehrausgaben. Den Ausgleich von Schäden, die durch den Betrieb einer Anlage eingetreten sind, regelt das Haftpflichtgesetz (HaftPflG). In § 2 HaftPflG heißt es dazu:
§ 2 Haftpflichtgesetz
(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall müsste § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Ziff. 3 HaftPflG einschlägig sein. Der eingetretene Schaden beruht auf den Betrieb einer Stromleitungsanlage. Die Schäden beruhen nicht auf den Wirkungen der Elektrizität, sondern auf das Herabfallen der Leitungen. Allerdings werden nach dem HaftPflG nur Schäden ersetzt, die unmittelbar auf den Betrieb der Anlage zurückzuführen sind bzw. auf Schäden beruhen, die beim Herabfallen von Leitungen entstanden sind. So genannte Mangelfolgeschäden, also die Schäden, die erst auf den Ausfall der Anlage zurückführen sind, werden nicht nach dem HaftPfG ersetzt.
Demnach greifen die allgemeinen Vorschriften in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Energieversorger. Da der Energieversorger in der Stromausfallzeit den Vertrag mit seinen Kunden nicht vollständig erfüllt hat, haftet das Unternehmen dem Grund nach, wenn nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt. In § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Fall der höheren Gewalt für Reiseverträge geregelt und kann zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der höheren Gewalt während des Stromausfalls herangezogen werden.
Vom Gefühl her wird Schneeeinbruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Naturkatastrophe wahrgenommen – selbst der Wintereinbruch der letzten Woche ist nicht vergleichbar mit einer Naturkatastrophe, wie die Hurrikans im Süden der USA, oder dem Tzunami im südpazifischen Meer zur letzten Weihnachtszeit. Schneeeinbruch war und ist im Münsterland meines Erachtens vorhersehbar. Und Naturkatastrophen sind regelmäßig in ihrem Ausmaß, in ihrem Entstehungszeitpunkt und dem Ort des Auftretens nicht vorhersehbar. Dass die Strommasten so einfach umknicken konnten, weil die Leitungen gefroren waren und infolge eine drastische Gewichtserhöhung eintrat, ist meiner Meinung nach vielmehr auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen.
Als Betroffener würde ich deshalb meine Schadensersatzansprüche unter Fristsetzung bei den Energiekonzern anmelden und notfalls auf dem Klagewege geltend machen.
Schlagworte: AGB, BGB, Brauch, Deutschland, Fehler, Frist, Gewerbetreibende, Internet, Mangel, Schaden, Schadensersatz, Waren, Zeichen, Zivilrecht


4. Dezember 2005, 10:26 Uhr
Vielleicht noch als ergänzender Hinweis:
Nach § 6 Abs. 2 AVBEltV müssen die Stromversorger für Schäden durch Stromausfälle nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, wobei die Haftungssumme im Einzelfall auf 2500 Euro begrenzt ist und zusätzlich durch Pauschalsummen (in diesem Fall wohl die Maximalsumme von 10 Millionen) gedeckelt wird.
4. Dezember 2005, 16:03 Uhr
[...] Wenn man den Artikel liest, könnte man fast meinen, der Wintereinbruch im Münsterland war nur der Auslöser, aber nicht der eigentliche Grund für den tagelangen Stromausfall. Auch eventuelle Schadensersatzforderungen gegen RWE dürften durch die firmeninternen Untersuchungen deutlich schwieriger zurückzuweisen sein. Nachtrag: Auch das BerlinBlawg beschäftigt sich mit der Schadensersatzfrage und kommt zum Ergebnis, das die Geltendmachung von Ansprüchen durchaus erfolgsversprechend ist. [...]
4. Dezember 2005, 17:27 Uhr
Bei einem Anwalt als Blogger erwartet das Publikum eigentlich Rechtsausführungen mit einem Minimum an rechtlicher Substanz. Das HaftPflG ist hier jedoch gleich unter mehreren Aspekten offensichtlich nicht einschlägig – insbesondere deshalb nicht, weil, jedenfalls nach den vorliegenden Presseberichten, hier nicht “ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt” worden ist – was hier in großem Umfang vorliegt, sind vielmehr dagegen reine Vermögensverletzungen, die durch das HaftPflG gar nicht erfasst sind. Wer also nicht gerade ein abgerissenes Stromkabel auf den Kopf (Auto, Haus, …) bekommen hat, sollte deshalb besser nicht RWE verklagen, sondern den Anwalt, der ihm ohne nennenswerte Prüfung zu einem Prozess gegen RWE geraten hat.
(Was als Grundlage von Ersatzforderungen gegen RWE und Co. natürlich bleibt, ist die Verletzung des Strombelieferungsvertrags, aber da geht es, worauf Herr Janke zutreffend hinweist, gerade nicht darum, nur “höhere Gewalt” auszuschließen, sondern um den Nachweis grober Fahrlässigkeit. Das kann schon sein, dass RWE grob fahrlässig gehandelt hat, nur ist das ein ganz anderes Kaliber.)
5. Dezember 2005, 10:16 Uhr
Lieber Rechtsfreund,
vielen Dank für Ihre (zynischen) Ausführungen.
Erstens habe ich niemanden geraten, einen Prozess anzustrengen, sondern habe ausgeführt, dass ICH Ansprüche geltend machen und notfalls klagen würde.
Zweitens habe ich nicht den Anspruch erhoben, eine nennenswerte Prüfung durchgeführt zu haben.
Drittens komme ich zu dem Ergebnis, dass das auf den ersten Blick als einschlägige Norm in Betracht kommende Haftpflichtgesetz nicht greift, weil eben keine Mangelfolgeschäden erfasst sind.
Und viertens sollten Sie sich als Iusphil die Blöße geben, nicht anonym zu kommentieren, sofern Sie mich mit Ihrem ersten Satz gleich kritisieren und mir unterstellen, nicht ein Minimum an rechtlicher Substanz dargestellt zu haben.
5. Dezember 2005, 14:45 Uhr
Lieber Berlin-Blawger,
es tut mir leid, wenn die Kritik Sie gekränkt hat. Aber das “law blog” preist Ihre Ausführungen immerhin als “interessante Erwägungen” an, da wird man halt neugierig und erwartungsvoll (und ist entsprechend enttäuscht, wenn da jemand nur mal laut vor sich hin gedacht und das Ergebnis gleich ins Internet gestellt hat).
Für einen an sich sehr geneigten und auf “interessante Erwägungen” erpichten Leser wie mich wäre es natürlich nett, wenn Sie jetzt noch erklären könnten, was, erstens, der Begriff des “Mangelfolgeschadens” hier bedeuten soll – für die Nichtjuristen: das ist ein Begriff aus der Sachmängelgewährleistung beim Kauf-, Miet- und Werkvertrag – und wofür, zweitens, Ihre umfänglichen Überlegungen zur “höheren Gewalt” denn relevant sein könnten (wenn nicht zum HaftPflG, das Sie ja offenbar auch nicht für anwendbar halten).
5. Dezember 2005, 17:06 Uhr
Also, der Beitrag und die Kommentare sind ausschließlich meinen (Dennis Sevriens (dpms)) Gedanken, die ich so vor mir hatte, entsprungen. Gern möchte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen (mit meinem Gedankengut) beantworten.
Mangelfolgeschaden
Wie Sie richtig erkannt haben, verwendete ich diesen Begriff laienhaft, weil der Begriff meines Erachtens ganz gut auf den Stromausfall passt. Unter einem Mangelfolgeschaden versteht der Jurist einen Schaden, der erst durch die mangelhafte Leistung entstanden ist. Ein Mangel-(Schaden) dagegen ist die Wertbeeinträchtigung durch den Mangel an der Leistung/Sache/Werk. Als Beispiel für einen Mangelfolgeschaden kann der Motorschaden am Pwk durch das Einfüllen von mangelhaften Benzin begriffen werden. Wenn wie im Stromausfall-Fall einem Bauer seine Kühe dahinsiechen, weil die computergesteuerten Anlagen ausgefallen sind, kann m.E. von einem Mangelfolgeschaden gesprochen werden.
Höhere Gewalt
Ich habe diesen Begriff so umfassend behandelt, weil er eben in der Presse im Zusammenhang mit dem Stromausfall-Fall ständig benutzt worden ist. Selbst die verantwortlichen Pressesprecher der betreffenden Energiekonzerne sprachen zu einem Zeitpunkt, als es im Münsterland noch zappenduster war, meist davon, dass eine Haftung wegen eines Falles der höheren Gewalt ausgeschlossen sei. Außerdem bin ich überzeugt davon, dass deutsche Gerichte noch mit Regressansprüchen beschäftigt werden. Wenn ein Gericht in einem Urteil bei der Beantwortung der Frage – wie von Folkert Janke formuliert – ob die Konzerne haften, weil nach § 6 Abs. 2 AVBEltV grob fahrlässig gehandelt wurde, auf die Rechtsprechung zu Fällen der höheren Gewalt zurückgreifen, würde mich das nicht wundern.
Irgendwie kann ich Ihre Enttäuschung schon verstehen, aber dagegen kann ich nichts mehr tun. In unserem Blog nehme ich mir die Freiheit, auch mal unvollendete Gedanken zu veröffentlichen. Ich verkaufe ja nichts. Und trotzdem versuche ich, interessante Ansätze zu veröffentlichen. Das gelingt mir nicht immer, aber wem unterlaufen keine Fehler.
Dass der Kollege Udo Vetter meinen Beitrag als interessanten Ansatz begreift, verstehe ich vielmehr als Kompliment. Insofern habe ich doch einen Beitrag geleistet, der die Diskussion weiter führt. Und damit habe ich etwas bewegt. Genau, wie Sie mit Ihrem Kommentar, der mich nicht gekränkt hat. Mich hat nur der gut getarnte unsachliche Einwand gleich zu Anfang gestört, indem Sie mir mit Ihren Ausführungen nicht ein Mindestmaß an rechtlichen Ausführungen unterstellen.
Unterstellt, Sie sind ein Kollege von mir: Wäre Ihr (Teil-)Kommentar nich hart an der Grenze einer unzulässigen Äußerung?
FRIEDE!
5. Dezember 2005, 23:06 Uhr
Empfehle, eine Klage auf Schadensersatz wegen VORSäTZLICHER SACHBESCHÄDIGUNG zu prüfen. Vorsatz, bzw. bedingter Vorsatz ist, wenn der Eintritt eines Schadens (rechtswidriger Erfolg) billigend in Kauf genommen wird. Wenn das stimmt, was in SPIEGEL ONLINE geschrieben wurde, kann mans nicht anders deuten.
Wenn vorsätzliches Handeln nachgewiesen kann, ist RWE zum Ersatz SÄMTLICHER Schäden (auch der Vermögensschäden) verpflichtet. Alles andere kann man vergessen!!!
6. Dezember 2005, 9:54 Uhr
Die Handakte berichtet von einem der ersten Verfahren gegen RWE. Ein Landwirt hat ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet.
http://log.handakte.de/?p=1705
12. Dezember 2005, 17:37 Uhr
Diesen Kommentar will ich nicht vorenthalten:
In anderen Ländern wie Island, Norwegen, Schweden gibt es diese Situation mit Eis und Schneelasten auf Hochspannungsleitungen regelmäßig. Man hat dort automatische Enteisersysteme (Vibratorprinzip) auf den Hochspannungsleitungen installiert und damit das Problem gelöst. Diese Investitionen betragen einen Bruchteil der jetzigen Kosten für den Wiederaufbau und für die Entschädigungen. Weitere Infos gebe ich gerne.
Freundliche Grüße
Bernd Klimek
Degetel GmbH
http://www.degetel.de
16. Oktober 2011, 11:14 Uhr
Ich als Nicht-Jurist stelle mir allerdings die Frage, ab wann ein Mangelfolgeschaden endet? Wann ist die kausale Kette aus juristischer Sicht abgeschlossen? Gibt es da feste Rechtsregeln, denen zu folgen ist?