Schadenersatz im Wettbewerbsrecht
20. Dezember 2009, 17:51:19 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Wer von der lieben Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, sieht sich regelmäßig dem Verlangen ausgesetzt, auch die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen, die in diesem Rechtsgebiet oft vergleichsweise hoch ausfallen und für einigen Unmut sorgen.
Schadenersatz im eigentlichen Sinne, d.h. Ersatz derjenigen Schäden, die der abmahnende Konkurrent deshalb erleidet, weil der rechtsbrüchige, unlautere Wettbewerber ihm z.B. mir seiner irreführenden Werbung die Kunden weglockt, wird dagegen nur sehr selten geltend gemacht und das, obwohl dieser Anspruch in § 9 UWG extra normiert ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht müde wird zu betonen, daß die Anforderungen an eine darauf gerichtete Klage nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Dem korrekt handelnden Konkurrenten billigt man sogar noch einen Anspruch zu, von dem Gegner Auskunft zu verlangen, um einen möglichen Schaden besser beziffern zu können.
Warum aber trotzdem kaum Schadenersatz geltend gemacht wird, illustriert ein Urteil der 96. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin (AZ: 96 O 113/09) vom 11.12.2009, mit dem eine sog. Stufenklage, d.h. eine zunächst auf Auskunft und dann auf Schadenersatz gerichtete Klage, schon in der ersten Stufe abgewiesen wurde. Dem Kläger war es nämlich und daran scheitert der Anspruch regelmäßig, nicht gelungen, darzulegen, auf welchem Wege konkret ihm ein Schaden durch die zwei angeblich begangenen Wettbewerbsverstöße überhaupt entstanden sein könnte.
Ferner argumentiert das Gericht in einem Fall des Spammings mit dem Schutzzweck der Norm, in diesem Fall § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Norm den Verbraucher vor der Belästigung durch unerwünschte Werbung in seinem Postfach schützen soll, nicht aber den Wettbewerber vor möglichen Schäden.
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen[...]
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt,
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.


