Schadenersatz im Wettbewerbsrecht

20. Dezember 2009, 17:51:19 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Wer von der lieben Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und auf in Anspruch genommen wird, sieht sich regelmäßig dem Verlangen ausgesetzt, auch die gegnerischen zu tragen, die in diesem Rechtsgebiet oft vergleichsweise hoch ausfallen und für einigen Unmut sorgen.

Schadenersatz im eigentlichen Sinne, d.h. Ersatz derjenigen Schäden, die der abmahnende Konkurrent deshalb erleidet, weil der rechtsbrüchige, unlautere Wettbewerber ihm z.B. mir seiner irreführenden die Kunden weglockt, wird dagegen nur sehr selten geltend gemacht und das, obwohl dieser Anspruch in § 9 extra normiert ist und die höchstrichterliche nicht müde wird zu betonen, daß die Anforderungen an eine darauf gerichtete Klage nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Dem korrekt handelnden Konkurrenten billigt man sogar noch einen Anspruch zu, von dem Gegner zu verlangen, um einen möglichen besser beziffern zu können.

Warum aber trotzdem kaum Schadenersatz geltend gemacht wird, illustriert ein Urteil der 96. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin (AZ: 96 O 113/09) vom 11.12.2009, mit dem eine sog. Stufenklage, d.h. eine zunächst auf und dann auf Schadenersatz gerichtete Klage, schon in der ersten Stufe abgewiesen wurde. Dem Kläger war es nämlich und daran scheitert der Anspruch regelmäßig, nicht gelungen, darzulegen, auf welchem Wege konkret ihm ein durch die zwei angeblich begangenen Wettbewerbsverstöße überhaupt entstanden sein könnte.

Ferner argumentiert das Gericht in einem Fall des Spammings mit dem Schutzzweck der Norm, in diesem Fall § 7 Abs. 2 Nr. 3 und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Norm den vor der durch unerwünschte in seinem Postfach schützen soll, nicht aber den Wettbewerber vor möglichen Schäden.

§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine ist stets anzunehmen

[...]

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche des Adressaten vorliegt,

§ 9
Wer vorsätzlich oder eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

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