Start des Kannibalen-Film Rohtenburg verhindert
4. März 2006, 09:36:28 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Auf die sofortige Beschwerde des Armin M. gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Kassel, mit welchem Armin M. den Filmstart von Rohtenburg am 9. März 2006 verhindert wollte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 03.03.2006 – Az: 14 W 10/06 – dem Begehren von Armin M. stattgegeben, berichtet die Pressestelle beim OLG Frankfurt am Main.
Armin M. ist in Deutschland als der Kannibale von Rotenburg bekannt , weil er einen Berliner Musiklehrer auf dessen Wunsch getötet und anschließend verspeist hat. Rohtenburg, eine Hollywood-Produktion, ist eine detailgetreue Wiedergabe der privaten Lebensgeschichte nebst darin enthaltener Auffälligkeiten, der Familie, der Vorgeschichte und der Ausführung der Tat von Armin M..
Das OLG Frankfurt sieht in dem Filmstart eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Armin M. und kommt nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass in dem Spannungsverhältnis zu der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Filmfreiheit, das Persönlichkeitsrecht überwiegt.
Da die Entscheidung rechtskräftig ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Film Rohtenburg nicht wie geplant am 9 März in den deutschen Kinos anlaufen wird. Just an diesem Tag wird auch das zweite Urteil in dem Strafverfahren gegen Armin M. verkündet. Auf die Revision von Armin M. hob der Bundesgerichtshof den Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren wegen Totschlags auf. Ob er diesmal mit Tötung auf Verlangen davon kommt, bleibt mit Spannung abzuwarten.
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7. März 2006, 4:28 Uhr
Armin Meiwes ist ein XXXXXXXX XXXXXXXX
07.03.2006, dpms
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