Rechtsanwalts-Spezialisten

21. Februar 2006, 11:18:13 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Anmerkung zum lesenswerten des Landgerichts vom 29. September 2005 – AZ: 18 O 96/05. Die Rechtsanwaltskammer des OLG-Bezirks mahnte eine aufstrebende Rechtsanwalts- wegen ihrer ab, Spezialisten für jedes relevantes Rechtsproblem zur Verfügung stellen zu können. Die Rechtsanwaltskammer sah nach dem eines Kollegen die Qualität der Rechtsberatung in ihrem Bezirk gefährdet. Die Rechtsanwalts- legte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 28. Juli 2004 – AZ: BvR 159/04 – in Sachen mit dem Attribut Spezialist für Verkehrsrecht nämlich anders aus als die Rechtsanwaltkammer. Unstreitig hat die Rechtsanwalts-GmbH einen Hauptsitz und unterhält daneben in den meisten Großstädten Deutschlands Zweigniederlassungen. In diesen Filialen arbeiten meist junge , die in der Regel selbst und Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH sind. Im hiesigen OLG-Bezirk war lediglich einer der Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH Fachanwalt. Nach dem des BVerfG muss derjenige, der damit wirbt Spezialist auf einem Rechtsgebiet zu sein, persönliche Anforderungen mitbringen, die über denen eines Fachanwalts auf seinem Rechtsgebiet deutlich hinausgehen. Nach Ansicht des LG war dies bei der Rechtsanwalts-GmbH jedoch nicht der Fall. Vernichtend heißt es dazu in dem Urteil.

Solche hochqualifizierten Persönlichkeiten – von einzelnen Ausnahmen vielleicht abgesehen – in ihren Reihen zu haben, behauptet die Beklagte selbst nicht. Zu berücksichtigen ist insofern einmal, dass sich der Gesellschafterstamm der Beklagten weit überwiegend aus sehr jungen, beinahe noch jugendlichen Kollegen zusammensetzt.

Jungendliche sind per Definitionem Menschen mit einem Alter von maximal 18 Jahren. Der ansonsten für Menschen mittleren Semesters freundliche Vergleich dürfte den beteiligten Rechtsanwälten gar nicht gefallen haben.

Die Rechtsanwalts-GmbH, die bundesweit mit der jura und grünen XX dahinter wirbt, war bereits in der Vergangenheit durch Preisdumping aufgefallen. Ein aus Essen ging gegen den Flyer “Erstberatung, z.B. , Verträge, u.s.w. , EUR 10,– bis 50,– ” vor und erhielt letztlich recht. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 03. August 2004 – AZ: 4 U 94/04 – entschieden, dass nach “§ 4 Abs. 2 muß wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der berücksichtigt werden.”

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EIN KOMMENTAR

  1. Spezialist für juristischen Kloakenfunk und anderes? - Rechthaber

    [...] beschäftigte sich mit dem Werbeslogan einer überregionalen Rechtsanwalts-GmbH, “Spezialisten für jedes relevante Rechtsproblem” zur Verfügung stellen zu [...]

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