Schleichwerbung ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt

29. Juli 2005, 16:41:18 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Die Herausgeber einer Zeitschrift hatten sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung an das gewendet, weil ihnen untersagt worden war, Schleichwerbung für Unternehmen zu betreiben. Die Zeitschriftenherausgeber sahen ihr Vorgehen als “Servicejournalismus” von der Pressefreiheit gedeckt. Das BVerfG sah jedoch keinen Grund einzuschreiten (1 BvR 217/99).

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