Veröffentlichung von Urteilen mit Namen der beteiligten Rechtsanwälte

6. Juli 2009, 10:50:55 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das Hanseatische (OLG) hat mit Beschluss vom 9. Juli 2007 – AZ: 7 W 56/07 – entschieden, dass die von Urteilen mit Nennung des eines , der eine Partei als Bevollmächtigter vertreten hatte, dann unzulässig ist, wenn die Namensnennung des Rechtsanwalts dazu dient, den zu verunglimpfen.

Die Prangerwirkung muss ein nicht hinnehmen, weil das öffentliche Informationsinteresse in diesen Fällen weniger wiegt als die Persönlichkeitsrechte des beteiligten Rechtsanwalts. Dazu hat das in seinem Beschluss folgenden Leitsatz gebildet:

“Enthält das veröffentlichte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das allgemeine .”

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das gegenteilig entschieden. Mit vom 11. Dezember 2007 – AZ: 4 U 132/07 – kam das zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keinen Anspruch auf Schwärzung ihres Namens in im veröffentlichten Entscheidungen haben. Denn es liege kein Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da die namentliche Erwähnung nicht betriebsbezogen sei (keinen Eingriff in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit). Eine scheide aus, weil der Eingriff lediglich in die so genannte Individualsphäre erfolge und eben keine Anprangerung des im streitgegenständlichen Fall benannten Anwalts vorlag.

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