Veröffentlichung von Urteilen mit Namen der beteiligten Rechtsanwälte
6. Juli 2009, 10:50:55 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2007 – AZ: 7 W 56/07 – entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen mit Nennung des Namen eines Rechtsanwalt, der eine Partei als Bevollmächtigter vertreten hatte, dann unzulässig ist, wenn die Namensnennung des Rechtsanwalts dazu dient, den Rechtsanwalt öffentlich zu verunglimpfen.
Die Prangerwirkung muss ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen, weil das öffentliche Informationsinteresse in diesen Fällen weniger wiegt als die Persönlichkeitsrechte des beteiligten Rechtsanwalts. Dazu hat das OLG Hamburg in seinem Beschluss folgenden Leitsatz gebildet:
“Enthält das veröffentlichte Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.”
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Hamm gegenteilig entschieden. Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 – AZ: 4 U 132/07 – kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch auf Schwärzung ihres Namens in im Internet veröffentlichten Entscheidungen haben. Denn es liege kein Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da die namentliche Erwähnung nicht betriebsbezogen sei (keinen Eingriff in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit). Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung scheide aus, weil der Eingriff lediglich in die so genannte Individualsphäre erfolge und eben keine Anprangerung des im streitgegenständlichen Fall benannten Anwalts vorlag.
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