BGH: Zur Verwendung des ® (R im Kreis)
10. August 2009, 12:29:27 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 – AZ: I ZR 219/06 – entschieden, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke sein oder einer Lizenz an dieser Marke zu haben, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
Damit korrigierte der BGH die Berufungsentscheidung der Vorinstanz (OLG Karlsruhe), die dem Sachverhalt keine iSv. § 3 UWG spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs beimaßen.
Zur Kennzeichnung von Kennzeichen existiert ein älterer Beitrag in unserem Internetauftritt, auf den ich Sie zuletzt noch hinweisen möchte.
Schlagworte: BGH, Bundesgerichtshof, Hinweis, Internet, Kennzeichen, Marke, Markenrecht, OLG Karlsruhe, Rechtsprechung, Urteil, UWG, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Zeichen


10. August 2009, 23:59 Uhr
Was meinen die damit: “Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.”??
Ich darf eine Marke mit (R) zeigen, wenn ich Inhaber einer ÄHNLICHEN Marke bin??
11. August 2009, 9:01 Uhr
Dazu aus dem Urteil:
“Lediglich geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind insofern unschädlich. [...] Abweichungen durch das Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung un-erheblich, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 113; Bous in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 26 MarkenG Rdn. 109). Daran fehlt es im Streitfall. Zum einen führt die Verwendung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer veränderten Aussprache: Das lange „o“ der letzten Silbe des Zeichens „Termo-rol“ wird ersetzt durch ein kurz gesprochenes „o“ in „Thermoroll®“. Zum zweiten wird durch die Einfügung des „h“ hinter dem Anfangsbuchstaben „T“ eine we-sentlich stärkere Assoziation zu dem Begriff „Therm-“ (für Wärme) geweckt.”
Vorliegend hatte die Beklagte eine Lizenz zur Nutzung der Marke Termorol, benutzte allerdings die Marke Thermoroll® und wurde deswegen in Anspruch genommen.
Hätte die Beklagte die Lizenz zur Nutzung der Marke Thermorl® innegehabt, hätte sie den Rechtsstreit vermutlich gewonnen.