Prüfpflicht von eingekauften eMail-Adressen auf Rechtmäßigkeit d. Einwilligung

18. Dezember 2009, 09:25:38 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. November 2009 -  I-20 U 137/09 – entschieden, dass -Adressen, die ein Unternehmen von einem Adresshändler (Listeigner, Adressbroker, etc.) eingekauft hat, vor Verwendung auf die Rechtmäßigkeit der zu prüfen sind.

“Auch wenn die im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung "Jugendgefährdende bei " des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch In Betracht kommen dürfte, hat der Antragsgegner zu 2. mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er hat nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt hat – als den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt wurden, von denen eine ausdrückliche vorliegt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu 1. die fragliche Adressen- nicht selbst aufgebaut, sondern später erworben hatte. Irgendwelche Maßnahmen zur der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsgegner zu 2. hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt.”

Käufer von -Adressen dürfen sich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch eingewilligt.

Entsprechendes dürfte nach dieser Argumentation für weitere eingekaufte Daten, wie z.B. Adressen, Mobilfunknummern, Telefonnummern und Telefaxnummern gelten.

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