Post vom Photoshop – Abmahnung lite
19. Oktober 2009, 09:16:32 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |Ein Schreiben der Firma Adobe®, das ich neulich in eigener Sache erhielt, hatte es in sich. Im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes trat Adobe® an mich heran. Ich war natürlich nicht der Beschuldigte.
Adobe® ermittelte mich, weil ich vor rund drei Jahren das Bildbearbeitungsprogramm Photoshop® 6.0 bei eBay® vom Beschuldigten über eines seiner vielen eBay®-Accounts erworben hatte.
Urheberrechtsverletzung nach § 69f UrhG durch Software-Raubkopie
Sofort war mir klar, mir wird der Besitz einer Adobe® Photoshop® Raubkopie angelastet wird. Allerdings gab es keinen Anlass zur Beunruhigung. Adobe® bat auf charmante Art gebeten, den Datenträger mit einem ausgefüllten Fragebogen zwecks einer Echtheitsprüfung einzuschicken. Was ich auch tat.
Kurze Zeit später erhielt ich das zweite Schreiben vom Photoshop® mit der amtlichen Mitteilung, dass mein vermeintliches eBay®-Schnäppchen ein Piraterie-Produkt ist. Somit blieb Photoshop® auf meinem Rechner bis auf weiteres geschlossen. Adobe® tröstete mich aber mit einem sehr interessanten Angebot als Ersatz für den konfeszierten Photoshop®.
Rechtsanwalt als Betroffener einer Urheberrechtsverletzung
Als ich das erste Schreiben als Betroffener einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung las, begann natürlich sofort der Rechtsanwalt in mir mitzudenken.
Mit dem Beschuldigten hatte ich mich über eBay® auf den Preis von € 19,99, zzgl. Porto, für das Spiel Programm geeinigt. Das war ein günstiger Preis, der aber noch im Bereich des marktüblichen Rahmen für vergleichbare OEM-Versionen von Photoshop® lag. Der Beschuldigte lieferte das Programm in zwei Sprachen auf zwei CD. Diese machten keinen verdächtigen Eindruck auf mich. Ich wusste damals, dass das Bildbearbeitungsprogramm Photoshop® von Computerhändlern und -herstellern gern ihren Rechnern beigegeben wird, um die Angebote für den Kunden attraktiver zu machen. Üblich war und ist es bei populären Anwendungsprogrammen, allen voran seien die Betriebssysteme Windows genannt, noch heute, dass die Software, die dem Rechner auf einem Datenträger beigelegt war, um dem Kunden die Neuinstallation zu ermöglichen, in den Software-Handel gelangen, wenn der Rechner nicht verkauft werden konnte, weil zum Beispiel die Hardware nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 6. Juli 2000 – AZ: I ZR 244/97 “OEM” –, dass der Handel mit OEM-Lizenzen zulässig ist, sofern die Software sich auf einem vom Software-Hersteller ausgelieferten Datenträger befand.
§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG, den Erschöpfungsgrundsatz für Software aushebeln
Um zu vermeiden, dass ein einfacher Lizenznehmer hochspezialisierter Software aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes für Computerprogramme gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG die Software weiterveräußern darf, gehen immer mehr Softwarehersteller dazu über, die Software auf einem vorkonfigurierten Rechner auszuliefern. Einziges Vervielfältigungsstück des Lizenzproduktes ist hierbei noch die Festplatte im Rechner. Es liegt bereits eine Gerichtsentscheidung vor, wonach es einem Softwarelizenz-Händler untersagt wurde, eine lauffähige Sicherungskopie einer Anwaltssoftware auf einer DVD zu verbreiten, obwohl das Programm zuvor vom Ursprungsrechner entfernt worden war. Der Vollständigkeit halber sei das entsprechende Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorfs vom 29. Juni 2009 – AZ: I-20 U 247/08 “PC als Vervielfältigungsstück” – erwähnt, das ich gern über einen Microsoft®-Server verlinke. Erschöpfung kann immer nur an in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtem Werk eintreten. Nach Auffassung der Richter am OLG Düsseldorf kann beim Lizenzhandel mit Vorinstallationen auf Computern nicht erfolgsversprechen eingewendet werden, dass die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwert sei und daher wie die Online-Übertragung von Software behandelt werden müsse.
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG
Zurück zu meinem Fall. Da ich das Urheberrecht der Firma Adobe® widerrechtlich verletzt habe, war ich zur Beseitigung der Beeinträchtigung verpflichtet. Diesen Anspruch habe ich bereits erfüllt. Da ich nicht mehr im Besitz des Datenträgers bin, besteht auch keine Wiederholungsgefahr und somit bestehen auch keine Unterlassungsansprüche.
Aber hätte ich Schadensersatz, z.B. die Rechtsverfolgungskosten, zahlen müssen, wenn die Firma Adobe® den Fall nicht so elegant gelöst und mich anwaltlich vertreten ins Blaue hinein abgemahnt hätte? Mal abgesehen davon, dass ich mich nicht selbst belastet hätte, besteht aber auch rechtlich kein Schadenersatzanspruch.
Nämlich nur, wenn ich die Raubkopie von Photoshop® 6.0 vorsätzlich oder fahrlässig genutzt hätte, wäre ich der Firma Adobe® zum Ersatz aus der Rechtsverletzung resultierenden Schadens verpflichtet gewesen. Das wären einmal die Kosten einer üblichen Lizenz bzw. wahrscheinlicher wäre eine Lizenz nach dem Lizenzmodell von Adobe® gewesen. Zum anderen kommen regelmäßig auch Anwaltskosten und ggf. noch Ermittlungskosten für Testkäufe oder andere detektivische Leistungen hinzu.
Erfahrungen mit unberechtigten Abmahnungen
Andere Firmen sind nicht so zimperlich wie Adobe® und lassen vermeintliche Schutzrechtsverletzungen von Marken, Patenten, Designs oder auch angebliche Wettbewerbsrechtsverletzungen ins Blaue hinein abmahnen. Ich werde keine Namen nennen. Dass überlasse ich anderen Betroffenen, die vielleicht nicht so glipmflich davon gekommen sind wie ich. Wer mag, kann sich gern an unserer Kommentarfunktion, die über unsere neue Serverkonfiguration noch schneller ihre Gedanken verarbeitet, austoben, aber bitte sachlich bleiben. Keine Beleidigungen und/oder falsche Tatsachen verbreiten.



19. Oktober 2009, 23:11 Uhr
Ich vermute auch mal ins Blaue hinein:
Dass das Angebot von Adobe weit weniger “interessant” gewesen wäre, wenn SEWOMA keine Anwaltskanzlei, sondern eine Bäckerei wäre…
20. Oktober 2009, 11:48 Uhr
Na, die Vermutung stimmt so nicht.
Da ich´meine private Post und privaten Geschäfte sämtlichst über ide Kanzleiadresse abwickele, wusste Adobe zunächst vermutlich gar nicht, dass sie es mit enem Rechtsanwalt zu tun haben.
Außerdem mache ich mir schon seit Jahren einen Spaß daraus, im Allgemeinen nie den Anwalt raushängen zu lassen, sondern umso dümmer zu verstellen, je mehr ich mich im Recht befinde.
Ich glaube auch nicht, dass Adobe dieses Angebot nur mir gemacht hat. Daher könnte demnächst vielleicht auch der Bäcker nebenan, seiner frischen Brötchen im Photoshop bearbeiten.
20. Oktober 2009, 22:19 Uhr
Daher könnte demnächst vielleicht auch der Bäcker nebenan, seiner frischen Brötchen im Photoshop bearbeiten.
Dann kriegt er wenigstens keinen Stress mit “Kochbuch-Marion”.