Geheimprojekt: Personenkennziffer

28. November 2006, 10:48:49 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Die Personenkennziffer kommt ab Juli 2007, wie HEISE berichtet. Es scheinen sich die Befürchtungen der Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) zu bestätigen, die bereits seit längerem vor der Einführung einer Personenkennziffer warnen.

In der Bundesratssitzung am 3. November sei der Gesetzentwurf unter Tagesordnungspunkt 23 “versteckt, gut getarnt zwischen der ‘Zweiten zur Änderung der Nutztierhaltungsverordnung’ und der ‘Zweiten zur Änderung der über apothekenpflichtige und freiverkäufliche ’ gewesen.
(Quelle: NGO-Online)

Was ist eine Personenkennziffer? Wikipedia weiß es noch gar nicht, dass es bald nicht nur in der Bundeswehr Personenkennziffern gibt.

Vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält jeder Bürger ab nächsten Jahr eine bundeseinheitliche Nummer aus zehn Zahlen von 0-9 und einer Prüfziffer. Diese Personenkennziffer, die aus zehn Zahlen plus Prüfziffer besteht, enthält folgende Informationen: Familienname, frühere , Vornamen, akademische Grade, Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift, zuständiges Finanzamt sowie Sterbetag. Die Personenkennziffern werden zentral verwaltet, ein Leben lang gespeichert und erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.

Der aktuelle Gesetzesentwurf mit amtlicher Begründung steht hier zum Download als .pdf-file bereit.

Drucksache 705/06
zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom … 2006
Es verordnen
- die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, der
durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I
S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1342) sowie
- das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist:

Artikel 1
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern
(Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV)

§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt;
sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern
nach § 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung
auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren
Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4
Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger
sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils
gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem
Stand der Technik zu verschlüsseln.
(2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach
§ 139b Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung
über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das . Sie erfolgen
unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und
nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCIXMeld
(§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer
nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung
(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf
des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung
im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
Blattnummern des Datensatzes für das
Meldewesen – Einheitlicher Bundes-
/Länderteil – (DSMeld)
1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere 0201, 0202,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung 1201 bis 1203,
oder der Hauptwohnung 1205, 1206,
1208 bis 1212.
(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum 30. September 2007.
(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die
Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.
(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt
für Steuern nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer.
Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur
im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Löschungsfrist
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten
Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert
durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der
jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
zu gewährleisten.

§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über
die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern
zu seiner Person gespeicherten Daten.
(2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der
Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten
des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben.

§ 7 Erprobung des Verfahrens
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs.1
erheben zum Zwecke der Erprobung
1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das
Bundeszentralamt für Steuern,
2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen
die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen
und bereinigt werden sollen,
3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen
gespeicherten personenbezogenen Daten. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind
unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S.
2809), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Kraftfahrtbundesamt“ durch die
Wörter „ ,das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Deutschen Gemeindeverlag , Max-
Planck-Str. 12. 50858 “ durch die Angabe „ W. Kohlhammer ,
Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch die Angabe „§§ 2 bis 5c“ ersetzt.
Drucksache 705/06 4

2. § 5c wird wie folgt gefasst:
„5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Nach einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners
aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung,
einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung
des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer
Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem
Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer
oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):
1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201, 0202,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung 1201 bis 1203,
oder der Hauptwohnung 1205, 1206,
1208 bis 1212,
9. Sterbetag 1901,
10. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701.“

3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das .
Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten
sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes
zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei
sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2
Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger
sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt
gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.“

Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

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2 KOMMENTARE

  1. Thomas

    Na ja,das gabs doch zu guten alten Ostzeiten schon. Kommt alles langsam wieder.

  2. DPMS INFO - hosted by www.OBY.de » PARKPLATZDIEB

    [...] Und wenn die Personenkennziffer kommt, dann gehört diese nach Änderung des TDG wahrscheinlich auch als Pflichtangabe in das Impressum einer geschäftlichen Webseite. [...]

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