“Online Demo” nicht strafbar

1. Juni 2006, 18:34:23 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das Frankfurter hat entschieden, daß die Initatoren einer versuchten Webseitensperre der Domains der Lufthansa AG sich nicht strafbar gemacht haben. Die nun Freigesprochenen hatten dazu aufgerufen, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Internetseiten des Flugunternehmens so oft aufzurufen, daß diese nicht mehr erreichbar sein sollten, um damit gegen von der Lufthansa durchgeführte Abschiebungen zu protestieren.

Eine Wiederholung der Aktion können wir unseren Lesern trotzdem nicht empfehlen. Das OLG hat ausdrücklich offen gelassen, ob das Verhalten ordnungswidrig ist und außerdem stehen bei derartigen Aktionen erhebliche Schadenersatzansprüche im Raum, die nicht abhängig sind von der strafrechtlichen Einordung des Verhaltens.

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