BGH: Namensnennung von Verbrechern in Online Archiven zulässig

16. Dezember 2009, 13:52:46 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |

Der () hat mit zwei Urteilen, jeweils vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08 & VI ZR 228/08 – entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten Medienunternehmen nicht verbieten können, dass in einem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetauftritts (Online ) die der Verurteilten im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr genannt werden, so die Pressemitteilung Nr. 255/2009 des BGH.

Die beiden Mörder beteuern bis heute ihre Unschuld und sind erst in diesem Jahr vor dem mit der Forderung gescheitert, den (Straf-)Prozess gegen sie wiederaufzunehmen. Einer der Mörder klagt seit seiner Freilassung gegen alles und jeden, der seinen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmeyr erwähnt. Vorliegend wollten sie erreichen, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts Deutschlandradio es unterlässt, auf ihrer Internetseite in der Rubrik "Kalenderblatt" die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten

Der Klage der beiden Mörder wurde vom (LG) stattgegeben. Das Hanseatische (OLG) bestätigte die Entscheidung, die nunmehr vom aufgehoben wurde. Ein weiterer Meilenstein für die Pressefreiheit in .

Interessant ist die in der Pressemitteilung mitgeteilte Begründung, wonach die Namensnennung rechtmäßig ist, weil eine Kontrollpflicht der für ihre Altmitteilungen die Pressefreiheit in unzumutbarer Weise einschränken würde.

“Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die  wie vorliegend der Name des Straftäters  die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes hat.”

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3 KOMMENTARE

  1. Niko Iordanov

    Erst unschuldig im Knast und dann lebenslang am Online-Pranger gestellt zu sein ist hart. (Und niemand weiß wirklich, ob schuldig oder nicht schuldig außer Täter und Opfer selbst) Ein Gerichtsurteil sagt nichts über die Schuld aus.

  2. Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

    Schwieriges Thema.

    Ein Gericht urteilt über die Schuld im Sinne der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches.

    Das Gericht hat ein Urteil gebildet und die Schuld festgestellt. Demnach sind die beiden wegen Mordes schuldig gesprochen worden.

    Sind sind also solange wegen Mordes schuldig bis das Urteil aufgehoben wurde, selbst wenn sie nichts mit dem Mord zu tun gehabt haben sollten.

    Es gibt mindestens zwei Menschen, die wissen ob sie sich schuldig gemacht haben. Wenn Sie es nicht waren, gibt es mindestens einen weiteren Menschen.

    Wenn sich die beiden so sicher sind, dass sie es nicht waren, frage ich mich, warum sie nicht Aufklärung für ihre Unschuld betreiben und sich dazu der Medien bedienen, denen sie den Mund verbieten lassen.

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    [...] klagen, denke ich an die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr, die erst kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Klagen gegen Deutschlandradio gescheitert waren; zuvor hatte das OLG Hamburg den Mördern noch Eingriffe in ihr [...]

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