OLG München ./. LG Hamburg – Disclaimer

18. Januar 2009, 12:33:56 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (OLG) hat mit vom 29. April 2008 – AZ: 18 U 5645/07 – die legendäre Hyperlink- Entscheidung des (LG) vom 12.05.1998 – AZ: 312 O 85/98 – Disclaimer – relativiert. Wer kennt nicht den folgenden Disclaimer, der auch heute noch in vielen - enthalten ist, weil (nicht nur) Webmaster oft wie die Lemminge bei anderen abschreiben, ohne selbst nachzudenken.

“Mit vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – “ für Links” hat das (LG) entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.”

Das OLG hat als erstes in neu entschieden, dass ein Webseitenbetreiber beliebig auf andere Seiten verweisen (verlinken) kann, wenn die Seiten beim Setzen des Links rechtmäßig waren. Niemand muss ständig die auf seinen Webseiten enthaltenen Verweise auf Veränderungen kontrollieren, solange es keine konkreten Hinweise für einen Verweis auf die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite gab. Dazu heißt es in den ausführlichen Entscheidungsgründen der Münchner :

“Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen ( a.a.O.). […]

Eine Verletzung der oben dargestellten Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. Der Kläger trägt vor und bietet Beweis dafür an, dass sich der Link zu dem im August 2006 ergangenen Urteil von Anfang an auf der Seite www. … befunden habe, trägt aber nicht vor, wann der Bericht der … ins eingestellt worden ist. Das Argument, die Inhaltsgleichheit des Berichts der Beklagten mit dem Bericht auf der Internetseite http://www. … lasse schließen, dass der Beklagten zumindest diese Seite bekannt gewesen sei, überzeugt nicht, da es auch in Betracht kommt, dass die … bei ihrem Artikel des Artikels der Beklagten verwendet hat.

Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.3.2007, mit dem die des Klägers vom 26.2.2007 beantwortet worden ist, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Meldung und der Link zur Website www. … bereits am 7.2.2007 vom Internetauftritt der Beklagten gelöscht worden sei. Ein schlüssiger Vortrag, weshalb dies unrichtig sein soll, fehlt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Internetabfrage vom 14.4.2007.”

Das Urteil des vom 29. April 2008 – AZ: 18 U 5645/07 – Hyperlinks II ist im Volltext über unsere Entscheidungssammlung abrufbar.

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