OLG Hamburg zur EnVKV: Niedervoltlampen nicht kennzeichnungspflichtig
7. Oktober 2011, 17:59:41 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.09.2011 – 3 W 71/11 – entschieden, dass sog. Niedervoltlampen nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung kennzeichnungspflichtig sind. Das Argument der Hamburger Richter, die ausländische Fassungen der Richtlinie 98/11/EG vom 27.01.1998 betreffend die Etikettierung für Haushaltslampen zur Auslegung heranzogen, war, dass nur für solche Haushaltslampen eine Kennzeichnungspflicht nach der EnVKV besteht, die direkt an das Stromnetz angeschlossen sind. In Zeile 6 der Anlage 1 zur EnVKV i.V. mit Anhang 1 der Richtlinie 98/11/EG heißt es:
„mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein-und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät).”
Niedervoltlampen, die nur mittelbar über ein Vorschaltgerät mit Transformator an das Stromnetz angeschlossenen sind, gelten eben nicht als direkt mit Netzspannung (aus dem Stromnetz) betrieben, weshalb die Kennzeichnungspflichten nicht einschlägig sind.
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