OLG Frankfurt: Zu kleine “Scrollboxen” sind wettbewerbswidrig

31. Mai 2007, 21:08:43 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Viele Anbieter bei bringen die Pflichtbelehrungen über das Verbraucherwiderrufsrecht im und oft auch noch weitere Angaben, wie z.B. die oder die eigenen in kleinen, oft nur drei oder vier Zeilen hohen Textboxen, sog. Scrollboxes unter. Es mag nicht in jedem Fall dahinter die Absicht stecken, den potentiellen Käufer über seine Rechte und Pflichten im Unklaren zu lassen, doch ist das in der Regel das Ergebnis. Die Texte sind bei den zu klein gewählten Textboxen kaum lesbar und für Mitmenschen mit geringen Computerkenntnissen auch kaum auszudrucken.

Wenig überraschend und inhaltlich überzeugend hat das jetzt in einer Entscheidung (Beschluß vom 09.05.2007; GZ: 6 W 61/07) festgestellt, daß die Verwendung solcher Textboxen ist. Ausdrücklich nicht von der Entscheidung erfaßt sind solche Textboxen, die eine gewisse Größe aufweisen, so daß sie ihren Zweck -die tatsächliche des Kunden- auch erfüllen.

1. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der nach § 312 c I i.V.m. § 1 I Nr. 10 -InfoV wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen.

Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.

Aus der Entscheidung des

Viel zu kleine Scrollboxen

So bitte nicht: eines -Anbieters in praktisch nicht lesbarer Gestaltung

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