„notice and take-down”-Schreiben statt Abmahnungen

30. April 2010, 09:02:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

google-bildersuche Der hat gestern eine Pressemitteilung zum Google-Bildersuche-Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – veröffentlicht. Der hat entschieden, dass Internetnutzer, die ihre Seiten nicht durch den richtigen Einsatz der sog. robots.txt-Datei von der Indexierung durch abhalten, dem Suchmaschinenbetreiber durch ihr Verhalten eine konkludente in das Recht, gemäß § 19a ihre Werke zugänglich zu machen, einräumen.

Gespannt sind wir auf die abschließende Stellungnahme des , der in einem Obiter Dictum die Vorgehensweise für Fälle, in denen die von der aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das eingestellt worden sind, aufgezeigt hat.

Der Pressemitteilung  ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen in Anspruch nehmen können (, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – France/Louis Vuitton). Demnach käme eine des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Dieses Verfahren nennt sich im amerikanischen Recht:

“notice-and-take-down-letter”

Das notice-and-take-down-Verfahren ist seit den Urteilen zur und   des Plattformanbieters, wie , Amazon und Co., auch in mittlerweile fester Bestandteil des Rechtssystems geworden. Der Anbieter eines Forums oder einer Plattform wird von vermeintlich rechtswidrigen Inhalten in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die inkriminierten zu entfernen. Bis dahin haftet der Empfänger nicht; erst nach Ablauf einer kurzen nach Kenntnisnahme beginnt die Haftung, womit dann auch wieder eine reguläre berechtigt wäre.

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