„notice and take-down”-Schreiben statt Abmahnungen
30. April 2010, 09:02:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Pressemitteilung zum Google-Bildersuche-Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass Internetnutzer, die ihre Seiten nicht durch den richtigen Einsatz der sog. robots.txt-Datei von der Indexierung durch Suchmaschinen abhalten, dem Suchmaschinenbetreiber durch ihr Verhalten eine konkludente Einwilligung in das Recht, gemäß § 19a UrhG ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, einräumen.
Gespannt sind wir auf die abschließende Stellungnahme des BGH, der in einem Obiter Dictum die Vorgehensweise für Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, aufgezeigt hat.
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass Provider in diesen Fällen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Demnach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Dieses Verfahren nennt sich im amerikanischen Recht:
“notice-and-take-down-letter”
Das notice-and-take-down-Verfahren ist seit den Urteilen zur Forenhaftung und Haftung des Plattformanbieters, wie eBay, Amazon und Co., auch in Deutschland mittlerweile fester Bestandteil des Rechtssystems geworden. Der Anbieter eines Forums oder einer Plattform wird von vermeintlich rechtswidrigen Inhalten in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die inkriminierten Inhalte zu entfernen. Bis dahin haftet der Empfänger nicht; erst nach Ablauf einer kurzen Frist nach Kenntnisnahme beginnt die Haftung, womit dann auch wieder eine reguläre Abmahnung berechtigt wäre.
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