Wie weit kann eine Drohung zur Durchsetzung von Ansprüchen gehen?

30. Oktober 2009, 13:23:20 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |

Anders gefragt, ab wann überschreitet eine nachhaltige Forderung die Grenze zur strafbaren Nötigung (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB)?

Grundsätzlich gilt, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Drohung aus dem angedrohten Mittel selbst, aus dem erstrebten Zweck oder aus der Unverhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben kann, weil sich das Verhalten nach einer Gesamtschau als verwerflich darstellt. Was verwerflich ist und was nicht, kann bestimmt jeder selbst am besten beurteilen. Oder auch nicht?

Beispiele
Wenn ich als unzufriedener Käufer eines -Geschäftes damit drohe, Zivilklage einzureichen, wenn ich die Ware nicht bis spätestens zum … erhalte, stimmt die Zweck-Mittel-Relation.

Wenn ich damit drohe, Strafanzeige zu erstatten, könnte bereits eine Nötigung vorliegen, weil das Mittel nicht mehr in Relation zum erstrebten Zweck steht. Allerdings gilt dies nicht, wenn Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorliegen.

Extrembeispiel
Was ist mit folgender Drohung eines unzufriedenen Käufers, der dem Verkäufer per folgendes androhte:

„(…) Ich bin mir nicht sicher, ob Sie Ihren Laden einfach nur unprofessionell organisiert haben und Kundenorientierung Ihnen ein Fremdwort ist, oder ob ich hier einem Betrüger aufgesessen bin. Vorab: Ich bin Jurist und arbeite als Dozent seit fast 19 Jahren an einer Fachhochschule. Meine Studenten lehre ich , Zivilrecht und Steuerrecht. Zur Zeit bin ich in der Steuerverwaltung RLP im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Zu den Kollegen in NRW habe ich vorzüglichen Kontakt.

(…)

Ich fordere Sie auf, spätestens bis zum 15.07.2009 zu liefern.

Ich werde gestuft vorgehen:

(…)

4. Durch meine Sachgebietsleitertätigkeit in der Steuerverwaltung im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung habe ich die Erfahrung gemacht, dass , sie sich im Geschäftsleben rechtswidrig verhalten, sehr häufig auch ihre steuerlichen Pflichten verletzen. Da werde ich mal die Kollegen der Finanzverwaltung in kontaktieren.

(…)“

Mit dieser Frage hatte sich das (LG) zu befassen. Mit Urteil vom 16. September 2009 – 28 O 457/08 – untersagte das LG Köln dem Käufer, solche Äußerungen zu unterlassen. Der Käufer, der den Anschein erweckte, Finanzbeamter zu sein, handelt verwerflich, wenn er seinen Lieferungsanspruch durchsetzen will, indem er eine Betriebsprüfung für weitere Verzögerungen ankündigt.

Zu Recht!

Interessant ist, dass auch dazu neigen, den Forderungen ihrer Mandanten dadurch nachhaltigen Druck zu verleihen, indem angekündigt wird, bei einer schnellen Erfüllung von der einer Strafanzeige abzusehen. Derartigen Formulierungen begegnen wir regelmäßig bei der Lektüre anwaltlicher Schriftsätze.

Ich habe gerade eine Akte auf dem Tisch liegen, aus der ich mal ein Beispiel für eine grenzwertige anwaltliche Drohung zitiere.

Auszug aus dem 1. Schreiben (Schutzrechtsverwarnung), ganz am Ende vor den MfG.

”Sollten Sie sich allerdings nicht einsichtig zeigen, müssen Sie damit rechnen, dass über ein strafrechtliches hinaus auch die Zivilgerichte zur Durchsetzung der Rechte unserer Mandantin in Anspruch genommen werden.”

Auszug aus dem 2. Schreiben, nachdem der des Deutschen kaum mächtige Mandant die vorformulierte unterzeichnet und bereitwillig erteilt hatte:

“Erst nach vollständiger Zahlung werden wir die informieren, so dass diese möglicherweise das Strafverfahren gegen Sie einstellt. Auch erst nach vollständiger Zahlung wird unsere Mandantin darüber entscheiden, dass kein von Ihnen erhoben wird.”

Selbst wenn man zu dem wahrscheinlicheren Ergebnis kommt, das hier die Grenze zur strafbaren Nötigung nicht überschritten wurde, so bleibt ein schaler Beigeschmack wegen des schlechten Stils.

Vor allem, wenn ich noch mitteile, dass der abmahnende im besten Pensionsalter auf dicke grüne Hose im mit gewerblichen Rechtsschutzgürtel macht und für seine Tätigkeit eine Rechnung auf unseren Mandanten ausstellt. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass MwSt. nicht geschuldet wird und Rechnungsempfänger nicht unser, sondern seine Mandantin sei, überreicht er eine korrigierte Rechnung. Wieder auf unseren Mandanten ausgestellt. Dass er mir zu allem Überdruss handwerkliche vorwirft, die an den Haaren herbeigezogen sind, lässt mein Kämpferherz schneller schlagen.

Wir sehen uns vor Gericht!

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3 KOMMENTARE

  1. le D

    “untersagte das LG Köln dem Käufer, solche Äußerungen zu unterlassen.” ;-) Sicher?

  2. Stefan

    Da untersagte das LG Köln dem Käufer, solche Äußerungen zu unterlassen? Na, dass ist ja fies. ;)

    Aber zum Thema: Ich hatte auch letzten auf einem Parkplatz einen, der mir dann erzählen wollte, er wäre Staatsanwalt und ich solle den Parkplatz freimachen…

  3. T. Sharief

    Eine Nötigung kann keine Drohung mit rechtlich erlaubten Schritten sein. Hierzu gehört auch die Drohung mit einer Strafanzeige. Es bleibt dann der Gegenseite überlassen, ob diese der Meinung ist, das eine Strafanzeige keine rechtlichen Konsequenzen haben wird oder einlenkt.

    Die Vorgehensweise des Lehrbeauftragten vermittelt tatsächlich den Eindruck, dass er seine Beziehungen zum Nachteil des Verkäufers einsetzen werde. von daher ist das Urteil des LG Köln nachvollziehbar.

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