No(C)old Calling?
1. August 2008, 12:30:02 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen, der die Verlage dazu zwingen wird, neue Vertriebswege zu suchen. Bisher konnten die Verlage über riesige Call Center per Telefonanruf Verbrauchern ziemlich gefahrlos Abonnements für ihre Produkte aufschwatzen lassen. Denn nach der gegenwärtigen Gesetzeslage besteht nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen das neue Verbot der Rufnummerunterdrückung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Sobald die Gesetzesänderung in Kraft tritt, wird § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB wie folgt geändert:
[...] 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,“
Dazu heißt es im Bundesministerium für Justiz:
“Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden.”
(Quelle: www.bmj.bund.de/cold-calling)
Der vollständige Gesetzesentwurf liegt auf den Servern beim BMJ.
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