Neues bei der Telefonauskunft: Bald gibt es den Namen zur Rufnummer !

13. Juli 2004, 06:57:30 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der Bundesbeauftragte für den (BfD) Peter Schaar macht darauf aufmerksam, dass die Bekanntgabe des Anschlussinhabers zur Rufnummer nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bei der so genannten “Inverssuche” kann der Kunde eine Rufnummer angeben und erhält sodann von der und Anschrift des Netzteilnehmers. Dies ist jetzt nach der Änderung des () grundsätzlich zulässig. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Aber allen voran schreibt die Deutsche (DTAG) ihre Kunden an und weist auf die künftige Möglichkeiten der Inverssuche hin. Jeder Kunde, der dem geplanten Vorgehen nicht widerspricht, muss künftig damit rechnen, dass Dritten seine Daten zur Rufnummern bekannt gemacht werden. Dieses Vorgehen ist nur zulässig, wenn die Kundeninformation des Diensteanbieters nicht reklamehaft aufgemacht, dem Kunden keine gesetzt und er darauf hingewiesen wurde, dass nur über die in den Telefonbüchern bzw. öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnissen bereits veröffentlichten Daten erteilt werden darf. Näheres dazu bei der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP).

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