Neues aus Ulm – Anzeigen wegen § 203 StGB
5. Januar 2009, 16:32:24 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 4 Kommentare |Nichts Neues aus der Augsburger Puppenkiste, aber dafür eine sensationelle Meldung aus der Neu-Ulmer Zeitung, einem regionalen Ableger der Augsburger Allgemeinen:
“Zahnarzt verrät Staatsanwalt säumige Patienten: 20 000 Euro Strafe”
Hintergrund der Nachricht ist die Betrugsanzeige eines Zahnarztes, der säumige Patienten bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Eingehungsbetruges anzeigt hatte. Statt dass den säumigen Schuldnern der Prozess gemacht wurde, drehte die Staatsanwaltschaft kurzerhand den Spieß um und klagte den Zahnarzt an.
Zwar ist der Zahnarzt noch nicht verurteilt worden, aber bemerkenswert ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft schon. Zentrale Vorschrift in dem Strafverfahren gegen den Zahnarzt ist § 203 Strafgesetzbuch (StGB), wonach es für bestimmte Berufsgruppen, darunter finden sich Berufe, wie z.B. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, verboten ist, unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu offenbaren, das ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut wurde.
Eigentlich ist es anerkannt, dass Geheimnisträger zur Durchsetzung ihrer Forderungen befugt sind, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dort natürlich die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Geheimnisse preisgeben dürfen. Dass ein Rechtsanwalt auch selbst Opfer eines Betruges werden kann, wird sicher die Mehrheit der Rechtsanwälte in der eigenen Berufsausübung erlebt haben. Die Strafanzeigen der Geheimnisträger sollen nach (zweckorientierten) Auffassung der Staatsanwaltschaft Neu-Ulm eine Ende finden.
Wie der “Direktor des Amtsgerichts Neu-Ulm, Dr. Bernt Münzenberg, informiert, hätte sich der Zahnarzt mit seinen Forderungen gegenüber den Patienten an ein Zivilgericht wenden können. Bei diesem Gericht hätte er problemlos Namen und Behandlungsleistungen nennen dürfen, um einen “Titel” zu erwirken. Den Fall mit dem Zahnarzt bezeichnet Münzenberg als ein “interessantes Rechtsproblem”, in dessen Kern die Frage steht: “Können Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte Notare etc. eigentlich keine Betrugsanzeige erstatten?”", heißt es in der Neu-Ulmer Zeitung.
Um die Frage beurteilen zu können, sind die Interessen des Geheimnisträger an der Ausübung seines Berufes mit den entsprechenden Vermögensinteressen gegenüber den Persönlichkeitsrechten der beschuldigten Kunden abzuwägen. Es wird wohl entscheidend auf den Einzelfall ankommen.
Vorliegend könnte die Tatsache, dass ihm eine der angezeigten Patienten “nur” einen Betrag von € 120,00 schuldete, zu einer Verurteilung nach § 203 StGB führen. Denn die Patientin wird einen Betrug wahrscheinlich nicht gestehen. Es bestand nur ein sehr fernliegender Verdacht für einen Eingehungsbetrug, da eine Forderung in Höhe von € 120,00 eigentlich problemlos von den meisten Menschen in der BRD aufgebracht werden kann. Damit könnte der Zahnarzt mit seiner Strafanzeige tatsächlich übers Ziel hinaus geschossen sein.
Jedermann sollte sich ohnehin vor Erstattung einer Strafanzeige genau überlegen, ob er es macht oder bleiben lässt. Für die Erstattung spricht generell, dass andere Menschen vor diesem Täter beschützt werden könnten. Gegen eine Strafanzeige spricht, dass jede Anzeige Geld kostet, und Ihr Geld – das Steuergeld.
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22. Januar 2009, 21:28 Uhr
[...] Zeitung informiert, dass der Direktor des Amtsgerichts Neu-Ulm, Dr. Bernt Münzenberg, den angeklagten Zahnarzt aus Neu-Ulm, der sich wegen säumiger Forderungen gegenüber seiner Patienten an die Staatsanwaltschaft [...]
23. Januar 2009, 10:49 Uhr
[...] SEWOMA [...]
4. September 2009, 8:48 Uhr
Das finde ich absolut richtig so, wo kommen wir denn da hin wenn jeder dahergelaufen Zahnartz sowas praktiziert, ich finde das gut wie die Staatsanwaltschaft das gehandhabt hat. Auch Ärzte sollten den normalen Dienstgang einhalten, unfassbar!
10. September 2009, 10:59 Uhr
Bei so einem niedrigen Betrag eindeutig über das Ziel hinausgeschossen würde auch ich sagen. Auch wenn nicht alle Menschen in Zeiten von Hartz IV so einfach mal 120 Euro aufbringen können