Neue Markenformen: Spiegelmarken

5. Februar 2010, 08:03:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Gestern beschrieb ich zusammengesetzte Marken als neue Markenform und als (theoretische) Möglichkeit, Begriffe trotz absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 zur zu machen.

Während ich noch an dem Beitrag schrieb, fiel mir eine andere Variante der absoluter Eintragungshindernisse ein, die mir vor Jahren bereits durch den Kopf schwirrte. Heute ist der Tag gekommen, die Idee zu machen.

Nehmen wir das Wort Querdenker, das derzeit noch als im beim Deutschen - und () angemeldet ist. Spulen wir in Gedanken die Zeit vor und denken uns die weg, weil die zwischenzeitlich auf Antrag gelöscht wurde. In Gedanken sind wir richtige Querdenker. Mehr noch: wir sind eisenharte Querköpfe, die partout nicht wahrhaben wollen, dass der Begriff Querdenker nicht als für Druckereierzeugnisse, sowie Ausbildung markenfähig ist. Wir wären ja keine Querdenker, wenn wir die Lösung nicht parat hätten. Halten Sie einen Spiegel vor Ihr Bildausgabegerät oder drehen alternativ Ihr Display in Richtung einem spiegelnden Fenster.

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Wenn das Wort Querdenker nicht als eintragungsfähig ist, wäre die nachfolgende auch nicht eintragungsfähig, da sich die Wiedergabe der Marke in ihrem Wortlaut beschränkt.

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Im geschäftlichen Verkehr könnten Spiegelmarken mit Hilfe von Spiegeln so eingesetzt werden, dass das Publikum nur das Spiegelbild wahrnimmt. Was das oder Wettbewerbskammern dazu sagen, ist noch nicht bekannt. Also, bevor Sie nun loslegen und eine Spiegelmarke nach der anderen anmelden und benutzen, fragen Sie vorher besser noch jemanden, der sich mit den rechtlichen Problemen, die entstehen können, gut auskennt.

Die Fachanwälten für gewerblichen Rechtschutz von SEWOMA®  stehen zwar nur ganz klein in den Gelben Seiten, sind in Markensachen aber sehr erfahren und kreativ zugleich.

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