Neue Markenformen: Zusammengesetzte Marken

4. Februar 2010, 08:38:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Rein beschreibende, freihaltebedürftige und Begriffe, denen für eine die erforderliche fehlt, sind nicht als eintragungsfähig.

Oder vielleicht doch?

Mir ist kürzlich beim Autofahren eine Möglichkeit eingefallen, wie ein cleverer Markenanmelder die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 umgehen könnte. Da ich Auto fuhr und natürlich nüchtern war, hatte ich maximal im übertragenen Sinne eine Schnapsidee, die ich heute zum besten gebe.

Marke UNIVERSITÄT®

Nehmen wir an, Sie möchten das Wort Urlaubsreisen als Marke schützen. Jeder Markenrechtler würde Ihnen entgegen: Geht nicht. Ich sage: Doch, doch, das geht über einen Umweg, und zwar wie folgt:

Wir melden die UNIV® ERSI® und TÄT® an, setzen die einzelnen im geschäftlichen Verkehr wieder zusammen und haben die Marke UNIV ERSI TÄT, die freilich nicht in der Gestalt UNIVERSITÄT® benutzt werden dürfte, weil diese Benutzung irreführend wäre und den Verkehr über die eigenen des Unternehmens täuschen würde.

Kreative können sich in derartigen zusammengesetzten Marken austoben und für jeden Bestandteil ein anderes wählen, die zu einer Einheit verschmelzen.

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Falls Sie rechtliche oder kreative Fragen zu Marken haben, sind Sie bei den Fachanwälten für gewerblichen Rechtschutz von SEWOMA®  auf der richtigen Seite.

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EIN KOMMENTAR

  1. Neue Markenformen: Spiegelmarken | SEWOMA® | BERLIN BLAWG

    [...] beschrieb ich zusammengesetzte Marken als neue Markenform und als (theoretische) Möglichkeit, Begriffe trotz absoluter [...]

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