NETBOOK – Abmahnung kommt sofort

29. Dezember 2008, 14:08:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Kurz nach Weihnachten – der Tausender netbooks endete zunächst glücklich auf dem Gabentisch – gibt es nach Berichten von Golem, Heise und von anderer Stelle bereits juristischen Ärger um die netbooks. Es geht nicht etwa um Gewährleistungs-, sondern um die Markenrechte an dem netbook. Die Markenrechtsinhaber lassen durch einen für u.a. Webseitenbetreiber auffordern, den netbook nicht mehr ohne Berechtigung/ der Markenrechtsinhaber zu benutzen. Diese soll nicht mehr der von Rechtsverfolgungskosten verbunden sein – die erste Schutzrechtsverwarnung in Sachen NETBOOK ist also kostenlos.

Die Markenrechte an dem Wort NETBOOK hat sich bereits 1996 die Psion PLC aus Großbritannien durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (GM) gesichert. Daneben existieren noch weitere mit dem Bestandteil netbook, allen voran die AMILO NETBOOK, die offensichtlich auf Kollisionskurs zur Psion PLC ist.

 

contra allgemeines Sprachgut

Die juristische Frage, die sich vorliegend stellt, ist ob die NETBOOK ausschließlich aus besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur der üblich geworden ist, § 8 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG. Eine nach deutschem Markenrecht erscheint auf den ersten Blick nicht mehr möglich, da die Zehnjahres- bereits im Juli dieses Jahres abgelaufen ist. Dazu heißt es in § 50 Abs. 2 MarkenG, dass die nur gelöscht werden kann, “wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

 

Aber auch in ist der Zug angekommen: Unter der Nummer 302008063549.5 wird die Anmeldung der netbook u.a. für (Klasse 9 Nizza Klassifikation) vom 2. Oktober 2008 durch Herrn Christian B. beim Deutschen - und () geführt. Versucht jemand mit dieser Anmeldung als gewinnender aus dem sich anbahnenden Streit hervorzugehen? Das dürfte ihm aber nicht gelingen…


Golem meldet, dass sich im Netbook-Streit Psions Anwälte zu Wort melden und ihr Vorgehen mit den Aussagen verteidigen, da sie nicht sich in erster Linie gegen Hersteller und Shops, sondern nur gegen Hersteller und Websites wenden, die mit dem Begriff Geld verdienen würden.

Wenig überzeugend
Diese Äußerung ist jedoch nichts als heiße Luft. Denn ein Vorgehen gegen Journalisten oder andere Webseitenbetreiber, die den Begriff NETBOOK nicht als Marke zur Kennzeichnung eines Produkts, sondern NETBOOK rein beschreibend nutzen, wäre ohnehin ohne Aussicht auf Erfolg.

TwitterDiggGoogle BuzzTechnorati FavoritesBlogger PostLinkedInDeliciousShare
Schlagworte: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

KOMMENTAR ABGEBEN (KOMMENTARE ALS RSS-FEED)