NETBOOK – Abmahnung kommt sofort
29. Dezember 2008, 14:08:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Kurz nach Weihnachten – der Verkauf Tausender netbooks endete zunächst glücklich auf dem Gabentisch – gibt es nach Berichten von Golem, Heise und von anderer Stelle bereits juristischen Ärger um die netbooks. Es geht nicht etwa um Gewährleistungs-, sondern um die Markenrechte an dem Namen netbook. Die Markenrechtsinhaber lassen durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht u.a. Webseitenbetreiber auffordern, den Namen netbook nicht mehr ohne Berechtigung/Zustimmung der Markenrechtsinhaber zu benutzen. Diese Abmahnung soll nicht mehr der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verbunden sein – die erste Schutzrechtsverwarnung in Sachen NETBOOK ist also kostenlos.
Die Markenrechte an dem Wort NETBOOK hat sich bereits 1996 die Firma Psion PLC aus Großbritannien durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (GM) gesichert. Daneben existieren noch weitere Marken mit dem Bestandteil netbook, allen voran die Marke AMILO NETBOOK, die offensichtlich auf Kollisionskurs zur Firma Psion PLC ist.
Markenrecht contra allgemeines Sprachgut
Die juristische Frage, die sich vorliegend stellt, ist ob die Marke NETBOOK ausschließlich aus Zeichen besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden ist, § 8 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG. Eine Löschung nach deutschem Markenrecht erscheint auf den ersten Blick nicht mehr möglich, da die Zehnjahres-Frist bereits im Juli dieses Jahres abgelaufen ist. Dazu heißt es in § 50 Abs. 2 MarkenG, dass die Eintragung nur gelöscht werden kann, “wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.”
Aber auch in Deutschland ist der Zug angekommen: Unter der Nummer 302008063549.5 wird die Anmeldung der Wortmarke netbook u.a. für Computer (Klasse 9 Nizza Klassifikation) vom 2. Oktober 2008 durch Herrn Christian B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Versucht jemand mit dieser Anmeldung als gewinnender Dritte aus dem sich anbahnenden Streit hervorzugehen? Das dürfte ihm aber nicht gelingen…
Update
Golem meldet, dass sich im Netbook-Streit Psions Anwälte zu Wort melden und ihr Vorgehen mit den Aussagen verteidigen, da sie nicht sich in erster Linie gegen Hersteller und Shops, sondern nur gegen Hersteller und Websites wenden, die mit dem Begriff Geld verdienen würden.
Wenig überzeugend
Diese Äußerung ist jedoch nichts als heiße Luft. Denn ein Vorgehen gegen Journalisten oder andere Webseitenbetreiber, die den Begriff NETBOOK nicht als Marke zur Kennzeichnung eines Produkts, sondern NETBOOK rein beschreibend nutzen, wäre ohnehin ohne Aussicht auf Erfolg.


