Negative Feststellungsklage ohne Gegen-Abmahnung
13. September 2011, 09:23:44 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 17.08.2011 – 4 W 40/11 - die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestätigt und entschieden, dass der Abmahner, der nach Zustellung einer negativen Feststellungsklage die Klage sofort anerkennt sich nicht auf die Kostenfolge des § 93 ZPO berufen kann, sondern die Kosten dieses Rechtsstreit zu tragen hat, da er den Rechtsstreit durch seine Abmahnung provoziert hat.
“Eine “Gegenabmahnung” ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., §.4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung “Gegenabmahnung” des BundesgerichtshofS nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.”
Das Instrument der Gegen-Abmahnung ist ein scharfes Schwert, das leicht die Rüstung der Abmahnung durchschneidet, wenn es nur richtig, zB. von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz eingesetzt wird. Wer beispielsweise eine Abmahnung wegen der Werbung “FCKW-frei” erhalten hat, ist eventuell gut beraten, dem Abmahner zuvor zukommen, indem er ein Gericht anruft, dass eine andere Auffassung von der Werbung mit Selbstverständlichkeiten hat als die Landgerichte Arnsberg oder Darmstadt.
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