Namensnennung von Rechtsanwälten im Internet

27. Juli 2009, 14:46:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der Betreiber von buskeismus.de, Rolf Schälike, konnte seinen 18. Sieg gegen Medienanwälte für sich verbuchen. Bereits das (LG) hatte mit Beschluss vom 31. März 2009 – AZ: 27 O 300/09 – den Antrag eines , es zu unterlassen, identifizierend über seine Wahrnehmung eines Termins in der mündlichen Verhandlung zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift “324 O 675/07 -13.03.2009 – Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S" auf der Seite www.buskeismus.de geschehen", geschehen, zurückgewiesen.

So hob das die vorinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. Mai 2009 – AZ: 9 W 91/09 – zugunsten von Schälike auf. Das erklärte den Parteien in seinem , das wegen der Namensnennung keine des beteiligten Rechtsanwalts vorliegt. Dazu heißt es in den Gründen:

“Die mit der namentlichen Nennung oder mit der von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht: Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der (-)Öffentlichkeit. Das gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein , allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist, sondern auch für die mitwirkenden . Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene , jedoch steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, wenn etwa die von Abbildungen eine erhebliche oder eine Gefährdung der Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann”

Einen unzulässigen Eingriff in das -Mandats-Verhältnis sah das Gericht ebenfalls nicht erfüllt an. Dazu holte das Kammergericht weit aus und erklärte, wann es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts durch die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben kommen kann, um dann festzustellen, dass es vorliegend gar nicht um eine solche Veröffentlichung eines Anwaltsschreiben geht. Lesenswert ist die Zusammenfassung der Problematik allemal.

“Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die , mit dem ein die zur einer bevorstehenden Wort- und / oder Textberichterstattung auffordert, ist anerkannt, dass darin eine des Rechtsanwalts liegen kann. Auch wenn es kein generelles Verbot gibt, aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren, kann in der Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens, das eine die des Mandanten betreffende Berichterstattung gerade verhindern soll, ein nicht unerheblicher Eingriff in das des Anwalts liegen, soweit seine beruflichen Verhältnisse betroffen sind, denn die Berufsausübung eines auf dem Gebiet des Medienrechts tätigen Anwalts und die effektive Rechtewahrnehmung für die Mandanten wird behindert und erschwert, wenn aus einem solchen Schriftsatz ohne zitiert wird. Dies läuft jedenfalls dann den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den gerade zu dem Zweck mandatiert hat, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben gerade zu verhindern. Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 – Gz 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 – Gz 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 – Gz 9 W 152/06, KGR 2009, 47 – wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann). Muss ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend macht, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde zitiert, wirkt sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sieht, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies kann auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art „Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (Senat, Beschluss vom 12.01.2007 – Gz 9 U 102/06). Der Senat hat allerdings in seinem Beschluss vom 12.01.2007 – Gz 9 U 102/06 ausdrücklich offen gelassen, ob aus den vorgenannten Gründen eine Güterabwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und schutzwürdigen Belangen des Rechtsanwalts andererseits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts im Regelfall bejaht werden kann.”

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