LG Berlin: Namensnennung von Anwalt verboten

5. November 2009, 09:53:06 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (LG) hat mit Urteil vom 08. September 2009 – 27 O 433/09 entschieden, dass die Berichterstattung im über die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Sache, die einer Lappallie gleiche,  nur von geringen öffentlichen ist und damit die volle Namensnennung des Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt ist.

Das hatte erst kürzlich entschieden, dass ein öffentliches Informationsinteresse auch dann bestehe, wenn es sich “nicht um ein besonders spektakuläres Gerichtsverfahren handelte”. Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 – 9 W 39/09 – entschied das KG, dass ein die Namensnennung bei Berichterstattung im dulden muss, da ansonsten der in § 169 GVG verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu weit eingeschränkt wird. Außerdem erschienen den Richtern am die persönlichkeitsrechtlichen Belange des beteiligten Rechtsanwalts nicht schutzwürdig genug.

Weitere Entscheidungen zur Problematik der Namensnennung von Person bei der Berichterstattung durch Veröffentlichungen von Urteilen im Internet finden Sie im BERLIN BLAWG.

Die Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bei SEWOMA haben auch viel Erfahrung in den Rechtsgebieten Medien- und Presserecht.

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