Rechtliche Probleme beim Einsatz von Modchips in Spielekonsolen
26. Oktober 2009, 14:42:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 5 Kommentare |AUF DPMS INFO hatte ich vor ca. anderthalb Jahren vor den rechtlichen Risiken beim Einsatz von Modchips in SONY Playstations, Nintendo Game Cubes oder Microsoft X-Box gewarnt.
“Ein Modchip ist eine elektronische Schaltung, die dazu dient, den Kopierschutz von Spielkonsolen zu umgehen. Viele Modchips bestehen aus lediglich einem einzigen integrierten Schaltkreis, umgangssprachlich Chip. Die Bezeichnung Modchip ergibt sich aus Mod (kurz für Modifikation) und Chip.”
Quelle: Wikipedia
Ich hatte mich damals schon auf den Standpunkt gestellt, dass ein Mod-Chip eine Vorrichtung iSv. § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist, die hauptsächlich dazu entworfen und hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ich fragte die Leser von DPMS INFO und mich, welches der Hauptzweck eines Modchips ist, um so festzustellen, ob eine Umgehung des Kopierschutzes beim Einsatz von Modchips bejaht werden kann. Ich darf mich selbst zitieren:
Das Bedürfnis des Besitzers einer Spielekonsole, Sicherheitskopien herzustellen und wiederzugeben, ist gering. Hat er doch die Möglichkeit, gegen eine geringe Schutzgebühr und den Nachweis über die legalen Erwerb des Spiels vom Spielehersteller einen neuen Datenträger zu erhalten.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Oktober 2009 – AZ: 21 O 22196/08 – die Anwendbarkeit von § 95a UrhG zugunsten von Nintendo DS bejaht. Leider stehen mir augenblicklich nur die beiden folgenden Leitsätze der Entscheidung zur Verfügung. Sobald uns die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir diese veröffentlichen und ggf. detailliert kommentieren.
Schlagworte: öffentlich, Bezeichnung, Computerrecht, Elektro, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet, Kopierschutz, Landgericht, Landgericht München, München, Spiele, Spielerecht, Umgehung, Urheberrecht, UrhG, Urteil, Volltext1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.



26. Oktober 2009, 14:53 Uhr
>>Ich hatte mich damals schon auf den Standpunkt gestellt, dass ein Mod-Chip eine Vorrichtung iSv. § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist, die hauptsächlich dazu entworfen und hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.<<
Gilt dies aber nicht gerade bei Nintendo Konsolen, für die auch zu Haufe Homebrews verfügbar sind und die eben nur mit einem solchen Chip gespielt werden können?
26. Oktober 2009, 14:53 Uhr
+nicht
26. Oktober 2009, 15:18 Uhr
Was eine Homebrew ist, erklärt folgender Wiki-Artikel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Homebrew
Schwieriges Thema. Ich schätze, dass die Käufer zukünftiger Konsolen mehr Einflußmöglichkeiten haben werden und eigene Software ablaufen lassen können.
Derzeit Progonosen über einen Fall abzugeben, setzt voraus, dass alle Details bekannt sind.
Ich frage würde ich mit “ja” beantworten. Homebrews lassen sich nur mit modifizierten Geräten einsetzen.
26. Oktober 2009, 17:09 Uhr
[...] Modchip ist eine elektronische Schaltung, die dazu dient, den Kopierschutz von Spielkonsolen zu (weiterlesen) [...]
3. März 2011, 10:58 Uhr
[...] zu erleichtern. Diese juristische Meinung habe ich bereits 2007 bei DPMS INFO und 2009 hier bei BERLIN BLAWG vertreten. Als leidenschaftlicher Konsolenspieler sehe ich das persönlich natürlich ganz [...]