BVerfG: Urteil für die Meinungsfreiheit (und den Internetpranger?)

8. April 2010, 10:09:17 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Das (BVerfG) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –  die speziell in Bezug auf Veröffentlichungen im gestärkt. Das BVerfG hat einen Beschluss des Kammergerichts und ein des Landgerichts aufgehoben, wonach es dem Beschwerdeführer verboten war, in einem Internetmagazin wörtliche Zitate aus eines Anwalts zu veröffentlichen.

“Dies bedeutet aber nicht, dass die nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen zuerkannt haben, weil dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Eine Anprangerung im vermochte das BVerfG nicht zu erkennen und führte zur Rechtsfigur der Prangerwirkung aus:

“Soweit das darauf abhebt, dass der Kläger „ vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. , vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. , vom 12. Juli 1994 – VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 <233>; 97, 391 <406>; BVerfGK 8, 107 <115>).”

Die Berichterstattung  über eine Verhandlung, die Dominik Höch, ehemals einer der Schertz Bergmann , für das Bankhaus Sal. Oppenheim vor der Pressekammer führte, war Gegenstand der Entscheidungen der Instanzgerichte, welche vom BVerfG aufgehoben wurden. Der Verlauf der Verhandlung ist auf der Seite Buskeismus nachzulesen.

Das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 – 27 O 184/07 – ist über unsere Urteilsdatenbank abrufbar.

TwitterDiggGoogle BuzzTechnorati FavoritesBlogger PostLinkedInDeliciousShare
Schlagworte: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

EIN KOMMENTAR

  1. Noch einmal: Veröffentlichung von Gegnerlisten - Rechthaber

    [...] Urteil und Kommentar. Weitere Besprechungen dazu auf LawBlogs finden sich hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier. Der DAV kommentierte die Entscheidung im Anwaltsblatt damals so: [...]

KOMMENTAR ABGEBEN (KOMMENTARE ALS RSS-FEED)