Marke LOTTO wird gelöscht

20. Januar 2006, 10:11:31 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Die Pressestelle beim Bundesgerichtshof (BGH) teilte gestern am späten Nachmittag mit, dass dass die LOTTO für die meisten und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss. Die LOTTO, die zugunsten des Deutschen Lottoblocks, einem Verbund aus 16 zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften eingetragen war, muss nach Auffassung des gelöscht werden. Das Patengericht hatte bereits die der LOTTO Marke angeordnet. Hiergegen wandte sich der Deutsche Lottoblock mit der Rechtsbeschwerde an den und unterlag dabei. Der geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die LOTTO eine rein beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Ziff. 2 ist. Ein solches absolutes Eintragungshindernis könnte nur dadurch überwunden werden, dass sich die Lotto im Verkehr als auf die betriebliche und damit als Marke durchgesetzt hätte, § 8 Abs. 3 . Die erforderliche Verkehrsdurchsetzung konnte der Deutsche Lottoblock allerdings nicht darlegen. Denn das Problem im vorliegenden Fall besteht darin, dass LOTTO vom eher als ein auf ein bestimmtes Spiel (Lotterie) als ein auf einen bestimmten Veranstalter (Lotterieblock) verstanden wird – so jedenfalls sieht es der BGH.

, Beschluss vom 19. Januar 2006 – I ZB 11/04

Bundespatentgericht – Beschluss vom 31. März 2004 – 32 W (pat) 309/02

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