Marke LOTTO wird gelöscht
20. Januar 2006, 10:11:31 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Die Pressestelle beim Bundesgerichtshof (BGH) teilte gestern am späten Nachmittag mit, dass dass die Marke LOTTO für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss. Die Marke LOTTO, die zugunsten des Deutschen Lottoblocks, einem Verbund aus 16 zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften eingetragen war, muss nach Auffassung des BGH gelöscht werden. Das Patengericht hatte bereits die Löschung der LOTTO Marke angeordnet. Hiergegen wandte sich der Deutsche Lottoblock mit der Rechtsbeschwerde an den BGH und unterlag dabei. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Bezeichnung LOTTO eine rein beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG ist. Ein solches absolutes Eintragungshindernis könnte nur dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung Lotto im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hätte, § 8 Abs. 3 MarkenG. Die erforderliche Verkehrsdurchsetzung konnte der Deutsche Lottoblock allerdings nicht darlegen. Denn das Problem im vorliegenden Fall besteht darin, dass LOTTO vom Verbraucher eher als ein Hinweis auf ein bestimmtes Spiel (Lotterie) als ein Hinweis auf einen bestimmten Veranstalter (Lotterieblock) verstanden wird – so jedenfalls sieht es der BGH.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2006 – I ZB 11/04
Bundespatentgericht – Beschluss vom 31. März 2004 – 32 W (pat) 309/02
Schlagworte: Bezeichnung, BGH, Brauch, Bundesgerichtshof, Eintragung, Herkunft, Hinweis, Löschung, Marke, Marken, MarkenG, Markenrecht, Patent, PatentG, Presse, Rechtsprechung, Verbraucher, Verbraucherrecht, Waren

