Marke filmgut nicht unterscheidungskräftig

9. Februar 2010, 09:46:48 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt () entschieden, dass die filmgut für -Dienste eine unterscheidungskräftige ist. Zugleich wurde dem die für die nachfolgenden nicht zuerkannt und die Anmeldung entsprechend durch Beschluss zurückgewiesen:

“Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das ; Dateiverwaltung mittels ; Erstellen von Statistiken; Online- in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im und anderen ; ; im Internet für ; Vermietung von Webeflächen im Internet; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere zum Austausch von Daten und Informationen zwischen Nutzern; Ausstrahlung von Fernseh-, Rundfunk- und Hörfunksendungen, insbesondere per Video-on-Demand; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; - und Bildübermittlung mittels ; Übermittlung von ; Weiterleiten von aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); E-Mail-Dienste; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; bezüglich Freizeitgestaltung; digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Unterhaltung; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Zusammenstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinoprogrammen"

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