Jüngere Marke ./. Ältere Domain

10. November 2009, 14:24:39 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Die Frage, ob der Inhaber einer jüngeren Unterlassungsansprüche  gegen den Inhaber einer älteren geltend machen kann, ist ein echter Klassiker unter den Fragen, die einem Domainrechtler regelmäßig gestellt werden.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen anhand von Grundsatzentscheidungen, wie das mit dem verzahnt ist.

Kennzeichenrechte durch Benutzung einer ?

Anerkannt und mittlerweile unstreitig ist, dass die Benutzung einer Domain zu einem Kennzeichenschutz einer geschäftlichen führen kann, sei es als iSv. § 5 Abs. 2 oder als Titelschutzrecht iSd. § 5 Abs. 3 .

Das hat bereits mit Urteil vom 26. August 1998 – 2/6 O 438/98 – “warez.de” festgestellt, dass durch die Benutzung der Domain warez.de eine markenrechtlich geschützte Geschäftsbezeichnung entstanden ist und aufgrund der Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte gemäß § 12 die jüngere das Nachsehen hat. Zu dem gleichen Ergebnis kam das LG in seinem Urteil vom 04. März 1999 – 17 HKO 18453/98 – “fnet.de”.

Wann und wie wird eine Domain benutzt?

Zunächst einmal sind die Entscheidungen zu nennen, die das Halten von vielen, sogar Tausenden Domains nicht zu beanstanden ist, wenn es sich um Gattungsbegriffe handelt, weil im Domain- und der allgemeine Grundsatz gilt: First Come, First Serve.

Das (OLG) segnete mit Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 U 154/01 – "schuhmarkt.de" das Registrieren und Halten vieler Tausender Domains als rechtmäßig ab. Ebenso entschieden das LG Braunschweig mit vom 29. September 2006 – 9 O 503/06 – “irrlicht.de sowie das LG mit Urteil vom 24. November 2005 – 5 O 2142/05 – “Zulässigkeit von Domaingrabbing”. Ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar .2003 – 38 O 144/02 – “Domainregistrierung allein noch keine Kennzeichenrechtsverletzung”.

Allerdings ist die Registrierung einer Domain für sich genommen noch keine Benutzungshandlung, die zum Kennzeichenschutz führen kann. Erst, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr als benutzt wird, um das Publikum zu seinen Produkten zu führen, kann Kennzeichenschutz entstehen.

Benutzung durch Weiterleitung einer Domain?

Das OLG entschied in seinem Urteil vom 18. Januar 2005 – 4 U 166/04, dass der Domaininhaber nur zufällig eine Rechtsposition erlangt und erst die , die unter einer Domain zum Abruf bereitstehen, Kennzeichenschutz begründen können.

“Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (Ingerl/Ronke a.a.O. nach § 15 Rz. 37; a.A. Fezer, MarkenR 3. Aufl. § 3 MarkenG Rdn. 301). Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit dem Besitz etwa vergleichbar, den das Gesetz in den §§ 854 ff in bestimmten Beziehungen ausdrücklich schützt. Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet. Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten im bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet.”

Das LG Stuttgart hat in seinem lesenswerten Urteil vom 29. April 2003 – 41 O 45/03 KfH – “SNOWSCOOT” entschieden, dass die bloße Weiterleitung einer Domain zu einer anderen Internetdomain regelmäßig keine kennzeichenschutzbegründende Benutzungshandlung darstellt.

Antwort auf die Eingangsfrage?

Ein eindeutige Antwort gibt es (unter Juristen) meist nicht. Fest steht aber, dass sich eine ältere Domain gegenüber einer Marke durchsetzen kann, sofern die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Von der Benutzung einer Domain spricht man, wenn unter der Domain im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten werden, die einen Bezug zur Domain haben.

Domainname= bzw. Geschäftsbezeichnung iSd. § 5 Abs. 1 S. 1 MarkenG

sind , die im geschäftlichen Verkehr als Name, als oder als besondere eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“

Entspricht der Domainname der geschäftlichen Bezeichnung oder gar der Firma des Unternehmens, entsteht Schutz bereits mit der Benutzungsaufnahme des Domainnames, also indem die Domain auf Inhalte adressiert. In diesen Fällen wird es regelmäßig keinen Streit geben, da kennzeichenrechtlicher Schutz an der Firma oder Geschäftsbezeichnung bereits vor Benutzung der Domain entstanden ist.

Domainname= ohne Namensfunktion iSd. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG

“Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als des Geschäftsbetriebs gelten.”

In diesen Fällen entsteht ein eigener Kennzeichenschutz an dem Domainnamen erst, wenn sich der Domainname innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Hier hat der Inhaber einer Domain dank technischer Möglichkeiten des Internets es selbst in der Hand, auf eine günstige Art und Weise für seiner Domain zu sorgen. Die bloße Weiterleitung einer Domain zu einer anderen Internetdomain reicht regelmäßig nicht aus. Hier ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Denn es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen die Weiterleitung einer Domain zur der weiterleitende Domain führen kann.

Wenn Sie Fragen zu den Kennzeichenrechten an Ihren Domains haben oder eine Domain als Marke anmelden möchten, holen Sie doch ein unverbindliches Angebot von uns ein.

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  1. Markenrechtsverletzung an Scout24?

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