Jüngere Marke ./. Ältere Domain
10. November 2009, 14:24:39 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Die Frage, ob der Inhaber einer jüngeren Marke Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber einer älteren Domain geltend machen kann, ist ein echter Klassiker unter den Fragen, die einem Domainrechtler regelmäßig gestellt werden.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen anhand von Grundsatzentscheidungen, wie das Domainrecht mit dem Kennzeichenrecht verzahnt ist.
Kennzeichenrechte durch Benutzung einer Domain?
Anerkannt und mittlerweile unstreitig ist, dass die Benutzung einer Domain zu einem Kennzeichenschutz einer geschäftlichen Bezeichnung führen kann, sei es als Unternehmenskennzeichen iSv. § 5 Abs. 2 MarkenG oder als Titelschutzrecht iSd. § 5 Abs. 3 MarkenG.
Das Landgericht Frankfurt hat bereits mit Urteil vom 26. August 1998 – 2/6 O 438/98 – “warez.de” festgestellt, dass durch die Benutzung der Domain warez.de eine markenrechtlich geschützte Geschäftsbezeichnung entstanden ist und aufgrund der Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte gemäß § 12 MarkenG die jüngere Marke das Nachsehen hat. Zu dem gleichen Ergebnis kam das LG München in seinem Urteil vom 04. März 1999 – 17 HKO 18453/98 – “fnet.de”.
Wann und wie wird eine Domain benutzt?
Zunächst einmal sind die Entscheidungen zu nennen, die das Halten von vielen, sogar Tausenden Domains nicht zu beanstanden ist, wenn es sich um Gattungsbegriffe handelt, weil im Domain- und Kennzeichenrecht der allgemeine Grundsatz gilt: First Come, First Serve.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg segnete mit Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 U 154/01 – "schuhmarkt.de" das Registrieren und Halten vieler Tausender Domains als rechtmäßig ab. Ebenso entschieden das LG Braunschweig mit Urteil vom 29. September 2006 – 9 O 503/06 – “irrlicht.de sowie das LG Leipzig mit Urteil vom 24. November 2005 – 5 O 2142/05 – “Zulässigkeit von Domaingrabbing”. Ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar .2003 – 38 O 144/02 – “Domainregistrierung allein noch keine Kennzeichenrechtsverletzung”.
Allerdings ist die Registrierung einer Domain für sich genommen noch keine Benutzungshandlung, die zum Kennzeichenschutz führen kann. Erst, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr als Adresse benutzt wird, um das Publikum zu seinen Produkten zu führen, kann Kennzeichenschutz entstehen.
Benutzung durch Weiterleitung einer Domain?
Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 18. Januar 2005 – 4 U 166/04, dass der Domaininhaber nur zufällig eine Rechtsposition erlangt und erst die Inhalte, die unter einer Domain zum Abruf bereitstehen, Kennzeichenschutz begründen können.
“Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (Ingerl/Ronke a.a.O. nach § 15 Rz. 37; a.A. Fezer, MarkenR 3. Aufl. § 3 MarkenG Rdn. 301). Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit dem Besitz etwa vergleichbar, den das Gesetz in den §§ 854 ff BGB in bestimmten Beziehungen ausdrücklich schützt. Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet. Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten Adresse im Internet bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet.”
Das LG Stuttgart hat in seinem lesenswerten Urteil vom 29. April 2003 – 41 O 45/03 KfH – “SNOWSCOOT” entschieden, dass die bloße Weiterleitung einer Domain zu einer anderen Internetdomain regelmäßig keine kennzeichenschutzbegründende Benutzungshandlung darstellt.
Antwort auf die Eingangsfrage?
Ein eindeutige Antwort gibt es (unter Juristen) meist nicht. Fest steht aber, dass sich eine ältere Domain gegenüber einer Marke durchsetzen kann, sofern die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Von der Benutzung einer Domain spricht man, wenn unter der Domain im geschäftlichen Verkehr Inhalte bereitgehalten werden, die einen Bezug zur Domain haben.
Domainname=Firma bzw. Geschäftsbezeichnung iSd. § 5 Abs. 1 S. 1 MarkenG
“Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“
Entspricht der Domainname der geschäftlichen Bezeichnung oder gar der Firma des Unternehmens, entsteht Schutz bereits mit der Benutzungsaufnahme des Domainnames, also indem die Domain auf Inhalte adressiert. In diesen Fällen wird es regelmäßig keinen Streit geben, da kennzeichenrechtlicher Schutz an der Firma oder Geschäftsbezeichnung bereits vor Benutzung der Domain entstanden ist.
Domainname=Kennzeichen ohne Namensfunktion iSd. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG
“Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.”
In diesen Fällen entsteht ein eigener Kennzeichenschutz an dem Domainnamen erst, wenn sich der Domainname innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Hier hat der Inhaber einer Domain dank technischer Möglichkeiten des Internets es selbst in der Hand, auf eine günstige Art und Weise für Verkehrsgeltung seiner Domain zu sorgen. Die bloße Weiterleitung einer Domain zu einer anderen Internetdomain reicht regelmäßig nicht aus. Hier ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Denn es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen die Weiterleitung einer Domain zur Verkehrsgeltung der weiterleitende Domain führen kann.
Wenn Sie Fragen zu den Kennzeichenrechten an Ihren Domains haben oder eine Domain als Marke anmelden möchten, holen Sie doch ein unverbindliches Angebot von uns ein.
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24. März 2011, 11:47 Uhr
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