Satire ./. Markenrecht am Beispiel von AOL und TRABI

20. März 2006, 10:08:00 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das Hanseatische hatte im Januar gleich über zwei Fälle, bei denen sich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und die aus Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Markenrechte gegenüberstanden, zu entscheiden. Es ging dabei um die Schriftzüge auf so genannten Abi-T-Shirts.

AOL ./. Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach!
In dem Fall AOL hatte die Abiturklasse zum Abschied das AOL-Logo wie folgt abgewandelt. Der AOL-Text wurde durch den kursiven Text Abschluss 2006 sowie durch den abgewandelten Slogan Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach! ersetzt. Das entschied mit Beschluss vom 5. Januar 2006 – AZ: 5 W/06 -, dass die Markenrechte der Antragstellerin AOL durch die Benutzung der Abi-T-Shirts nicht verletzt wurden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die T-Shirts vom Verkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ironische Anspielung auf die Boris Becker- aufgefasst würden. Damit tritt aber das geschützte völlig in den Hintergrund und von einer durch die Verantwortlichen der Abiturklasse könne keine Rede sein.

Trabant ./. Trabi 03
Hier benutzte eine Abiturklasse den Schriftzug “Trabi 03“. Das entschied mit Beschluss vom 6. Januar 2006 – AZ: 5 W/06 -, dass die Markenrechte des Markeninhabers der Trabant durch die Benutzung des Trabi 03 Schriftzugs verletzt wurden. Hätte die Abiturklasse doch etwas mehr Phantasie an den Tag gelegt und wie vom etwa den Schriftzug “TrABI” verwendet. Dann hätten die Hamburger sicherlich der den Vorzug gegeben.

Dass OLG hat beide Fälle im Einklang mit der aktuellen - entschieden. BERLIN BLAWG berichtete bereits über den Fall LILA-Postkarte, der bis zum kam. Der entschied mit Urteil vom 03. Februar 2005 – AZ: I ZR 159/02 - “Lila-Postkarte2″, dass ein humorvoller Gebrauch eine ausschließen könne.

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