Licht am Ende des Abmahntunnels

10. März 2008, 15:06:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |

Der Shopbetreiber-blog berichtete bereits gestern, dass das Bundesjustizministerium eine neue zum 1. April herausbringe.

Die Anlage aus der geänderten liest sich wie folgt:



Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. , Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die beginnt nach Erhalt dieser in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer gemäß § 312c Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 -InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 -InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der ist zu richten an:

Einsetzen: / und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail- und/oder, wenn der eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den erhält, auch eine -.)

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung

Das Problem war, dass unterschiedliche Landgerichte die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 der für unzulässig erachtet haben. Das konnten und durften die Landgerichte auch deswegen, weil es sich bei der nicht um ein Gesetz, sondern -wie der Name schon sagt- um eine handelt. Die Bindungswirkung einer ist schwächer als ein (förmliches) Gesetz.

Wäre es nicht sinnvoller, die Widerrufsbelehrung gleich ins aufzunehmen?


Die geänderte BGB-InfoV inkl. der neuen amtlichen Widerrufserklärung kann über die Server des BMJ heruntergeladen werden.

Die Umstellfrist läuft bis zum 1. Oktober 2008.

Bereits nach summarischer Prüfung der neuen ist allerdings abzusehen, daß diese keinesfalls den dringend gewünschten Rechtsfrieden bringen wird, da wesentliche und inhaltlich berechtigte Kritikpunkte an der alten Regelung nicht korrigiert worden sind.

TwitterDiggGoogle BuzzTechnorati FavoritesBlogger PostLinkedInDeliciousShare
Schlagworte: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

3 KOMMENTARE

  1. Friedrich Klein

    Inwiefern hat denn eine Rechtsverordnung eine geringere “Bindungswirkung” als ein förmliches Gesetz?

  2. Rechtsanwalt Dennis Sevriens

    Es gibt eine Hierarchie bei den Vorschriften. Da auf Bundesebene die Grundrechte an der Spitze stehen und von den Gesetzen und erst anschließend von Verordnungen gefolgt werden, kann ein Gericht vielversprechend die Rechtsfolgen einer Verordnung mit Argumenten aus einem Gesetz “wegurteilen”.

    Argumente aus den §§ 311, 355 BGB werden herangezogen, um darzulegen, dass die Regelung aus Anlage 2 BGB-InfoV nicht mit dem (Wettbewerbs-)Recht vereinbar sind.

  3. Widerrufsbelehrungen

    [...] BERLIN BLAWG » Licht am Ende des Abmahntunnels [...]

KOMMENTAR ABGEBEN (KOMMENTARE ALS RSS-FEED)