LG Stuttgart: Sedo haftet für Markenrechtsverletzung
5. August 2011, 09:01:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |
Vor rund einem halben Jahr (wir berichteten) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09 – zugunsten der Domain-Parking-Plattform “Sedo” entschieden, dass Sedo nicht vor Kenntnis für Markenverletzungen Dritter auf der Domainshandelsplattform haftet. Auf den Gründen dieses Urteils aufbauend hat das LG Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 – 17 O 73/11 – (nicht rechtskräftig, da SEDO nach uns vorliegenden Informationen Rechtsmittel eingelegt hat) die Rechtsprechung des BGH in Sachen Markenrechtsverletzungen durch von Sedo gehostete Domains konkretisiert.
Die klagende Markeninhaberin wandte sich an das verklagte Unternehmen Sedo, da sie sich durch eine sogenannte Tippfehler-Domain, die auf Sedo geparkt war, in ihren (Marken-)Rechten verletzt sah. Sedo entfernte die Domain nicht aus ihrem Parking-Programm, sondern verlangte von der Markeninhaberin Nachweise bezüglich der Markeninhaberschaft und verwies auf die Rechtsabteilung und ihr Rights-Protect-Management , mit dem solche Verstöße einfach gemeldet werden könnten. Sedo untätiges Verhalten rechtfertige nach Auffassung der Stutgarter Richter eine Haftung auf Unterlassung als Störer.
Schlagworte: Adresse, BGH, Bundesgerichtshof, Domain, Domainrecht, Dritte, Fehler, Gewerblicher Rechtsschutz, Haftung, Hinweis, Impressum, Marke, Marken, Markenrecht, Markenrecht, Markenrechtsverletzung, Rechtsabteilung, Rechtsprechung, Rechtsverletzung, Richter, Schuld, SEDO, Störer, Unterlassung, Urteil, Waren, Zeichen“Wie dargelegt, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Sedo, I ZR 155/09). Da die Beklagten eine allgemeine Prüfpflicht nicht trifft, kommt es darauf an, wann die Beklagte von einer etwaigen Markenverletzung eines ihrer Kunden Kenntnis erlangte, die eine Prüfungs- und ggf. Reaktionspflicht auslöste.
Die insofern erforderliche Kenntnis wurde durch Übersendung der E-Mail vom 12.04.2010 geschaffen. Nach Auffassung der Kammer waren die Empfänger der Mail Angestellte bzw. Beauftragte im Sinne dieser Rechtsprechung. Die Mail-Adresse kontakt@… im Impressum angegeben. Die Beklagte war insofern verpflichtet, ihren Betrieb dergestalt zu strukturieren, dass unter dieser Mail-Adresse eingehende Mails ggf. selbständig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden. Aus dem Inhalt der Mail ergibt sich, dass eine Markenverletzung beanstandet wird, so dass ein Weiterleiten an die Rechtsabteilung der Beklagten selbst ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Durch die E-Mail erlangte sie eine die Störereigenschaft auslösende Kenntnis der Rechtsverletzung und hätte diese abstellen müssen. Wird ein solcher Hinweis an die Beklagte herangetragen, liegt es in ihrer Verantwortung als Dienstleister der Seite, auf der die Markenrechtsverletzung begangen wird, zu überprüfen und ggf. die Rechteverletzung schnellstmöglich zu unterbinden. Die Angabe der Adresse legal Mn auf der Seite für die Meldung der Rechtsverletzung begründet keine Pflicht, die Meldung an diese Adresse zu senden. Eine Zuordnung der eingegangenen E-Mail zur Rechtsabteilung wäre hier problemlos möglich gewesen. Es wurde von dem Angestellten im Kundensupport nicht die Beantwortung einer komplexen juristischen Frage verlangt, sondern lediglich, dass er beim Lesen des Hinweises auf eine Verletzung von Markenrechte eine solche Mail an die interne Rechtsabteilung weiterleitet. Dies erfolgte aber nicht und kann hier auch nicht damit entschuldigt werden, dass die E-Mail schwer zuzuordnen gewesen wäre. Auch die Hinweise auf mögliche Fälschungen oder fehlende Authentizität bzw. Legitimation der Verfasserin der E-Mail haben hier keinen Erfolg, da es hierfür keinerlei Anzeichen gab.”



24. April 2012, 9:50 Uhr
Hierzu gibt es nun ganz aktuell von vergangener Woche das Berufungsurteil des OLG Stuttgart: http://openjur.de/u/311303.html