LG München: Linksetzung auf illegale Kopiersoftware, Teil 2
6. April 2005, 11:44:39 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |DPMS INFO berichtete, wie viele andere Blagws auch, über das einstweilige Rechtschutzverfahren von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Verlag. Dem Heise Verlag liegen nun die Urteilsgründe vor und es werden derweil die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das Urteil geprüft. Leider legt Heise das Urteil (noch) nicht der Öffentlichkeit vor.
Heise schreibt aber:
«Nach Ansicht der Münchener Richter hat heise online durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden “um ein Vielfaches bequemer gemacht” und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.
Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG) berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.»
Scheint auf den ersten Blick nicht die schlechteste Begründung eines deutschen Gerichts zu sein. Mal sehen, was den Anwälten auf Seiten von Heise dazu noch einfällt.
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