BGH: Extreme (lebenslange) Garantie zulässig
21. Juli 2009, 11:35:36 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte mit Urteil vom 27. Oktober 2005 entschieden, dass in Deutschland die Werbung mit “lebenslanger Garantie” für ein Produkt irreführend sei. Das OLG Frankfurt führte aus, dass die Werbung mit lebenslanger Garantie gegen eine entsprechende Verpflichtung aus § 202 Abs. 2 BGB verstoße.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2008 – AZ: I ZR 221/05 – die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und dazu ausgeführt:
“Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift hat nur für Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen.”
Und weiter:
Schlagworte: BGB, BGH, Bundesgerichtshof, Deutschland, Dritte, Frankfurt, Frist, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Kaufvertrag, Liste, Oberlandesgericht, OLG Frankfurt, Produkt, Schuld, Trefferliste, Unternehmer, Urteil, Verstoß, Werbung, Werkvertrag, Wettbewerbsrecht“Dieses Garantieverhältnis […] unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag fließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich einem Instandhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 – XII ZR 5/00, NJW-RR 2002, 946, 947) handelt es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, das – anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche – unverjährbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 194 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004], § 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, § 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsgarantie eines Dritten nach § 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das neue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Herstellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann, 5. Aufl., § 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO § 443 Rdn. 14; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 31 und 36).”



21. Juli 2009, 12:53 Uhr
Worum ging’s denn ? Särge ??? Spass beiseite: Ist das die Land’s-End-Sache, welche sich nun endlich in die letzte Instanz durchgehangelt hat ?
21. Juli 2009, 13:03 Uhr
Ich bin mir sicher, es war nicht Land’s End Anfang von der erneuten lebenslangen Garantie, von der ich mich selbst mal überzeugt hatte, indem ich zwei Jahre alte Kleider (mit schlechtem) Gewissen eingeschickt und anstandslos mein Geld zurückerhalten hatte.
Es war auch nicht die gute alte Maglite?
Es ging um 40 Jahre Garantie für Dachabdeckungen.