Kosten für Abschlussschreiben nach 2wöchiger Wartezeit erstattungsfähig
6. Juli 2010, 10:38:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das OLG Hamm hat mir Urteil vom 04.05.2010 – I-4 U 12/10 – entschieden, dass die Kosten für Abschlussschreiben bereits dann erstattungsfähig, wenn eine Wartezeit von zwei Wochen eingehalten wurde.
Beim BGH lag vor gut zwei Jahren ein wettbewerbsrechtlicher Fall mit Fragen zur Erstattung der Gebühren für ein Abschlussschreiben, das drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung versandt worden war, zur Entscheidung vor, BGH, Urteil v. 04.03.2008 – VI ZR 176/07.
Ich habe gehört, dass andere Gerichten abweichende Meinungen zur starren Zweiwochenfrist haben und vier Wochen bzw. ein Monat für angemessen erachten.
Ob diese Rechtsfrage eines Tages bis zum BGH vordringen wird? Im Ergebnis halte ich etwas mehr Bedenkzeit für den Unterlassungsschuldner für den richtigen Ansatz. Weil die Gläubigerin in diesem Verfahrensstadium regelmäßig nicht – es droht keine Verjährung – in Zeitnot ist, könnte den Beteiligten ein längere Verschnaufpause guttun.
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