Inkasso Katja G. schlägt zurück und mahnt Blogger ab
13. November 2009, 10:19:45 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Dass Katja G. Inkasso für so manchen Abofallen-Aufsteller betreibt, ist bekannt und führte dazu, dass Katja G. derzeit Deutschlands unbeliebtester Rechtsanwalt sein dürfte. Sie hat Freiherr Günther von Gravenreuth und Olaf Tank längst überholt im Ranking der unbeliebtesten Anwälte.
So gerät ein Anwalt natürlich ins Visier der Blogger und erst der Blawger.
6. Oktober 2009 gab die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in einer unglücklich formulierten Pressemitteilung bekannt, dass Katja G. wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden sei.
Diese Meldung ging durch die Blogs. Bei DPMS INFO lederte ich heftig über einen Anwalt ab, der auch heute noch in seinem Blog mit dieser Äußerung “wirbt”.
“Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte die höchst unseriösen Machenschaften nun als Beihilfe zum Betrug und bejahte auch dem Anspruch auf Schadensersatz.”
Dies ist mehr als ungeschickt formuliert. Denn hier wird der Fehler gemacht, dass zwischen Zahlung auf Schadensersatz und Beihilfe zum Betrug unterschieden wird. Das ganze noch mit Händen hinter Gittern zu untermalen…
Es geht ja immer um das Zitat:
“Abmahnanwältin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.”
Richtig müsste es heißen:
“Abmahnanwältin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug (zur Zahlung von Schadensersatz iHv. € 46,41) verurteilt.”
Ich stehe auf dem Standpunkt dass die Äußerung “Abmahnanwältin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt”, selbst als Titel, dann keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin darstellt, wenn sich der Beitrag mit dem Zivilverfahren inhaltlich auseinandersetzt.
Die Meinung von Dr. Lipps, der meint, man könne seelenruhig von einer Verurteilung wegen Betruges sprechen, weil das Zivilgericht einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB festgestellt hat, teile ich nicht. Ich bin mir da nicht so ganz sicher, ob das Urteil überhaupt mit Recht und Gesetz vereinbar ist. Wenn das Zivilgericht keine andere Anspruchsgrundlage als eine Straftat erkennt, muss es meines Erachtens das Verfahren aussetzen und den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Unschuldsvermutung, faires Verfahren und so.
Die Forderung nach Mehrwerteuer, die in dem soeben zitierten Blogbeitrag als unbegründet erachtet wird, halte ich für formell berechtigt. Es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht wird bei Frau Katja G. nicht unternehmerisch verwaltet, so dass sie nicht zum Vorsteuerabzug in dieser privaten Sache berechtigt ist. Anders wäre es nur, wenn sie eine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht rügen würde. Als Betroffener würde ich auf diesen Punkt gar nicht eingehen. Bloß keine Eingriffsfläche schaffen.
Der Konsumer wurde bereits von Frau Katja G. abgemahnt und wehrt sich gegen die Abmahnung. Zu Recht. Uns freut es, dass der Konsumer in seiner Verteidigung ein wichtiges Urteil zitiert, dass wir in eigener Sache gegen Kleinjung, Gravenreuth un Co. erwirkt haben.
Ich kann gut nachempfinden, wie man sich als Abgemahnter und Verklagter fühlt. Daher drücke ich besonders fest die Daumen. Wir sind höchst zuversichtlich, dass der Konsumer heil aus dieser Nummer rauskommt.
Schlagworte: Abmahnung, Amtsgericht, Anwalt, Berlin, BGB, Blog, Brauch, Deutschland, Fehler, Frankfurt, Internet, Leder, Medien, Medienrecht, Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Presse, Presserecht, Promirecht, Rechtsanwalt, Schaden, Schadensersatz, Schuld, SEWOMA® Spezial, Standesrecht, Strafrecht, Unternehmer, Urteil, Verbraucher, Verbraucherrecht, Vermutung, Verstoß


22. November 2009, 0:30 Uhr
[...] [...]