JURA – 25 Monate Garantie
2. März 2007, 12:16:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 5 Kommentare |Stefan Scheurer, Vertriebsleiter und Prokurist bei der Jura Elektrogeräte Vertriebs GmbH aus Nürnberg erläutert in der Zeitschrift electro (Ausgabe 09.2006), wieso sein Unternehmen ein freiwilliges Garantieversprechen über 25 statt wie üblich 24 Monate gewährt.
Electro: Was passiert mit Kunden, die in die Marke Jura vertrauen, aber ihr Gerät bei einem nicht autorisierten Händler gekauft und dann ein Problem mit dem Produkt haben?
Scheurer: Wir sind bei der Durchsetzung unseres Vertriebsbindungskonzeptes sehr konsequent. Alle Händler, die nicht berechtigt sind, unsere Kaffeevollautomaten zu vertreiben, werden unter Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte abgemahnt. Mit diesem Vorgehen waren wir in den letzten Jahren sehr erfolgreich, und die Zahl der nicht von uns autorisierten Händler ist sehr gering. Dennoch kommt es leider vor, dass Konsumenten bei einem dieser »schwarzenSchafe« eine Impressa-Maschine erwerben. Diesen bleibt im Reklamationsfall dann nur der Weg zum Verkäufer, um bei ihm ihre gesetzlich gewährleisteten Ansprüche geltend zu machen.
Ob eine Abmahnung gegen einen Verkäufer, der “unautorisiert” Geräte von JURA verkauft berechtigt ist oder nicht, ist die entscheidende Frage. Hat der Händler die JURA-Geräte redlich erworben, die von JURA mit Wissen und Wollen in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt sind, so spricht vieles dafür, dass JURA den Händlern den Handel mit diesen Geräten nicht verbieten kann.
JURA wendet sich deswegen auch an die Großhändler und untersagt diesen, Geräte an nicht autorisierte Händler weiterzuveräußern. Zudem gibt JURA keine freiwilligen Garantieleistungen auf Geräte ab, die bei nicht autorisierten Händlern erworben wurden. Dies ist ein guter Ansatz, ein kontrolliertes Vertriebssystem aufzubauen. Denn das freiwillige Garantieversprechen ist stets ein gutes Verkaufsargument gegenüber dem Endverbraucher. Bedeutet das Garantieversprechen doch eine Beweislastumkehr während der Garantiezeit dafür, dass der Fehler bereits vor Gefahrübergang vorhanden war. Im Rahmen der Gewährleistungsrechte, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, besteht nur in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Beweisleistumkehr.
EXKURS
Beim Verbraucher werden regelmäßig auch deshalb Unsicherheiten bestehen, weil die rechtlichen Folgen und die Begriffe der Gewährleistung und der (Beschaffenheits-) Garantie oft verwechselt werden, aber von unterschiedlicher Bedeutung sind. Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers dahingehend, dass er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (mit seinem Vermögen) dafür einsteht, dass die Sache die garantierte Beschaffenheit behält. Gewährleistungsrechte sind nur in den ersten sechs Monaten praktisch gleichbedeutend mit dem Garantieversprechen. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. In der Praxis ist dieser Nachweis kaum oder nur sehr schwer zu führen.



2. März 2007, 12:38 Uhr
Die “Verbraucher”-Problematik kann ich nur bestätigen. Oft wird im Einzelhandel übrigens der Verbraucher ganz bewusst nur auf die Garantie hingewiesen. Beispiel: Eine x-beliebige Maschine für den Haushalt ist in einem entsprechenden Geschäft gekauft worden und funktioniert schon beim Aufstellen nicht. Gem. § 439 BGB kann der Käufer vom Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung oder Nachlieferung verlangen. Es bestünde also qua Gesetz die Möglichkeit, ein vorrätiges anderes Exemplar der Maschine mitzunehmen. Statt dessen versucht der Händler, den Käufer davon zu überzeugen, er “könne da nichts machen” und müsse das defekte Gerät “einschicken”. Er verweist also auf die Garantie, um sich selbst den u.U. ärgerlichen Rückabwicklungsweg mit dem Großhändler zu ersparen…
Zweifelhaft finde ich übrigens auch die Versuche, das ius variandi des Käufer-Verbrauchers aus § 439 BGB in den Händler-AGB dahingehend einzuschränken, dass “eine Wahl der Nachlieferung vor einmalig erfolgter, gescheiterter Nachbesserung nicht möglich ist”…
2. März 2007, 13:30 Uhr
Ich verstehe Hersteller wie Jura nicht, die auf ein solches Vertriebsbindungskonzept setzen. Für mich als Verbraucher bringt das keinen sichtliche Vorteil – im Gegenteil, es verhindert einen ordentlichen Wettbewerb und verteuert die Artikel.
Wenn ich bei einem nicht autorisierten Händler kaufe, weiß ich das regelmäßig nicht. Kommt es dann zu einem Garantiefall, bin ich definitiv verärgert, wenn mir Jura mitteilt, dass sie keine Garantie geben, weil ich beim falschen Händler gekauft habe. Und dann bin ich nicht sauer auf meinen Verkäufer sondern auf Jura.
5. Juli 2007, 11:28 Uhr
guten tag, zu diesem thema:
habe eine jura impressa am 08.06.07 erhalten, per nachnahme in einem Internet- shop gekauft (www.zarsen.de). dieser händler ist kein autorisierter fachhändler. die maschine ist defekt. am 30.06. habe ich den jura kundendienst angerufen, übernehmen natürlich keine garantie. zarsen weigert sich die maschine auszutauschen. sie wollen die maschine abholen lassen und selber reparieren. traue dieser firma nicht mehr, da ich im internet zahlreiche negative meldungen entdeckt habe….. leider zu spät. was macht man nun, da kauft man ein hochwertiges markenprodukt und es endet so. hier muss sich auch jura was einfallen lassen, schliesslich ist die maschine fast neu und sie wurde nicht auf einem hinterhof gekauft.
ich wusste gar nicht, dass es solche händler in deutschland überhaupt gibt….. !!
18. August 2009, 20:35 Uhr
Das ist echt dummm!!!!!!!!
Da verkauft jemand defekte Maschine und nimmt er sie nicht zurück!!!
8. Oktober 2010, 17:38 Uhr
Hallo
Ich habe eine Impressa C5 gekauft. Über guenstiger.de kam ich beim billigsten Anbieter redcoon heraus. Ich habe diese Maschine bestellt. Nirgends stand daß Firmen wie redcoon und MediaMarkt keine autorisierten Händler für Jura sind.
Das kann ich als Kunde nicht “schmecken”.
Jetzt lag ein Produktionsfehler vor und Jura verweist mich an redcoon, mit der Begründung, daß der Service bei den nichtautorisierten Händlern schlechter ist.
Die Jura war 5 Wochen unterwegs und kam zurück. Der Fehler ist jetzt wieder vorhanden.
Trotzdem finde ich diese Begründungen von Jura nicht ok und nciht gerade werbewirksam:
Wenn ich ein Produkt kaufe und zuvor gehört habe, daß Jura eine gute Marke sein soll, erwarte ich ein Produkt, das mind. 5 Jahre ohne Fehler läuft. Deshalb ist das Stichwort schlechterer Service für mich keine Begründung.
Ich hatte den Telefonist bei Jura auch gefragt ob ich ein 2.-Wahl-Gerät gekauft habe oder eine Fälschung aus China. Das wurde verneint. Deshalb meine ich, daß sich Jura aus der Verantwortung ziehen will. Ich nehme an, daß sie über den Media-Markt oder andere Firmen mind. soviel Geräte verkaufen wie über autorisierte Händler (kein Kunde weiß wer autorisiert ist, steht nirgends). Man sollte auf eine Marke vertrauen können und auch darauf vertrauen, daß eine Firma ihren Ruf halten will und ein ordentliches Produkt ohne Fehler ausliefert.
Man kann die Schuld nicht an den nichtautorisierten Händler schieben, wenn wie in meinem Fall das Gerät nach 1/2 Jahr defekt ist (Produktionsfehler). Was kann der Verkäufer dafür? Egal ob autorisiert oder nicht.
Für mich stand das Gerät aus der Fabrik von Jura, wurde an irgend wen verkauft (mir egal an wen) und dann an mich weiter verkauft. Und ich erwarte einwandfreie Ware. Deshalb hinter nichtautorisierten Händlern verstecken, aber damit viel Kohle machen, find ich nicht ok. Oder wärs Jura lieber die Geräte würden in der Fabrik oder im Lager stehen bleiben?