Ist das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung unwirksam?
4. August 2006, 09:24:33 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |Daß das amtliche Muster (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO) für die etwa im Fernabsatz erforderliche Widerrufsbelehrung Schwächen hat, ist allgemein bekannt. So wird der Kunde beispielsweise nicht darüber belehrt, daß Siegelbruch beim Kauf von Software und Tonträgern zum Erlöschen des Widerrufsrechtes führt.
Das Landgericht Halle ist aufgrund weiterer Schwächen in der Formulierung bereits im letzten Jahr zu dem Ergebnis gekommen, daß das amtliche Formular deshalb nicht geeignet sei, die Fristen für den Ablauf des Widerrufsrechtes in Gang zu setzen. Diese betragen für gewöhnlich entweder zwei oder vier Wochen nach Erhalt der Ware und eben einer den gesetzlichen Vorgaben genügender Belehrung. Die entsprechenden Vorschriften aus der BGB-InfoVO hält das Landgericht Halle für unwirksam, da die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung bei deren Erlaß nicht beachtet worden sei.
Sollten weitere Gerichte dieser Auffassung folgen, steht dem Bundesjustizministerium ein GAU ungeahnten Ausmaßes in das Haus. Auch Amtshaftungsansprüche scheinen dann in letzter Konsequenz nicht ausgeschlossen.
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4. August 2006, 13:58 Uhr
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4. August 2006, 14:07 Uhr
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5. August 2006, 16:17 Uhr
Wenn ich da ganz schamlos darauf hinweise, dass ich mich über die Geschichte auch schon gewundert habe, werde ich hoffentlich nicht verprügelt
http://www.compyblog.de/index.php?/archives/743-noch-mehr-Rechtsverstaendnis.html