LG Berlin: Minimal Voraussetzungen für Informantenschutz
7. Oktober 2009, 09:53:47 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Landgericht (LG) Berlin musste sich in seinem Urteil vom 11. August 2009 – AZ: 27 O 408/08 – mit den Voraussetzungen des Informantenschutzes, eine Garantie der Pressefreiheit, befassen.
Ein Verbund verschiedener Sparkassen wehrte sich gegen die nachfolgende Behauptung in “Die Zeit”:
“Nach Aussage eines namentlich nicht genannten Sparkassenmanagers stehe ein Drittel der Sparkassen mit dem Rücken zur Wand.”
“Die Zeit” untermauerte ihre Behauptung mit einer eidesstattlichen Versicherung eines Redakteurs, in der er versichere, im “Rahmen dieser Recherchen habe ich im März 2009 mit dem Vorstand einer Sparkasse gesprochen. Dabei sagte mir ein Vorstandsmitglied wörtlich "Ein Drittel aller Sparkassen steht mit dem Rücken zur Wand".
Dieses Mittel zur Glaubhaftmachung der Behauptung überzeugte das Gericht jedoch nicht. Das LG Berlin fasste in seinem Urteil abschließend zusammen, wie sich die Organe der Presse erfolgreich auf Informantenschutz berufen kann:
Schlagworte: Behauptung, Berlin, BGH, Darlegungslast, Dritte, Grundrecht, Landgericht, Medien, Medienrecht, Namen, Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Presse, Presserecht, Recherche, Urteil“Zivilprozessual folgt hieraus zunächst der Grundsatz, dass das sich auf den Informantenschutz berufende Presseorgan daher zumindest gehalten ist, nähere Umstände vorzutragen, aus denen -sowohl für das Gericht als auch die andere Partei nachprüfbar – auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 176, 175; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 827; Gamer, in: Wenzel, a.a.O., Kap. 12 Rn. 135), Dies führt zu der bereits erörterten erweiterten Darlegungslast der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, der diese nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Antragsgegnerin unterliegt daher einem Zirkelschluss, wenn sie meint, die Pressefreiheit stünde bereits ihrer Pflicht zur Darlegung nachprüfbarer Anhaltspunkte für die Richtigkeit des streitgegehständlichen Zitats entgegen. Sie verkennt dabei, dass die ihr infolge einer verhältnismäßigen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommende erweiterte Darlegungslast ins Leere laufen würde, wenn der Antragsteller gezwungen wäre, unter 438 möglichen Personen den etwaig Zitierten ausfindig zu machen, obwohl die Antragsgegnerin bereits durch Darlegung weiterer Umstände des Gesprächs des Redakteurs Storn mit dem Zitierten – auch ohne dessen Namensnennung – ihren Vortrag hätte glaubhaft machen können.”


